§ 97 TGO Nachtragsvoranschlag

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat hat zum Haushalt einen Nachtragsvoranschlag festzusetzen, wenn sich im Lauf des Finanzjahres ergibt, dass
    1. a)Litera ader im Voranschlag vorgesehene Ausgleich der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen auch bei Ausnützung aller Möglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages erreicht werden kann oder
    2. b)Litera berhebliche Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet oder zu leisten übernommen werden müssen.
  2. (2)Absatz 2Der Nachtragsvoranschlag ist in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie der Voranschlag festzusetzen. Im Nachtragsvoranschlag sind darüber hinaus die Änderungen gegenüber dem Voranschlag gesondert darzustellen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 97 TGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 97 TGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 97 TGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 97 TGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 97 TGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 96 TGO
§ 98 TGO