§ 97 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat hat zum Haushalt einen Nachtragsvoranschlag festzusetzen, wenn sich im Lauf des Finanzjahres ergibt, dass
    1. a)Litera ader im Voranschlag vorgesehene Ausgleich der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen auch bei Ausnützung aller Möglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages erreicht werden kann oder
    2. b)Litera berhebliche Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet oder zu leisten übernommen werden müssen.
  2. (2)Absatz 2Der Nachtragsvoranschlag ist in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie der Voranschlag festzusetzen. Im Nachtragsvoranschlag sind darüber hinaus die Änderungen gegenüber dem Voranschlag gesondert darzustellen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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