§ 1 TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird der Tiroler Gesundheitsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, errichtet. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und besorgt seine Aufgaben mit Ausnahme jener nach § 16 Abs. 4 und § 16f als Träger von Privatrechten. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(2) Der Fonds hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Tirol sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens abgesichert wird.

(3) Der Fonds hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben an den Grundsätzen des Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention sowie in der Gesundheitsförderung zu stärken. Zu diesen Grundsätzen zählen insbesondere:

a)

die Orientierung an einem umfassenden Gesundheitsbegriff;

b)

die systematische Gesundheitsberichterstattung;

c)

die Weiterentwicklung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD);

d)

die Versorgungsforschung, um bedarfsorientierte Planung, Entwicklung und Evaluation zu gewährleisten;

e)

die Stärkung der Interdisziplinarität in der Versorgung sowie in der Forschung und Entwicklung mit der Zielsetzung, die Gesundheit für alle zu verbessern und die gesundheitlichen Ungleichheiten zu verringern.

(4) Im Zusammenhang mit den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung (§ 2b) hat der Fonds folgende Ziele zu verfolgen:

a)

die zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, die Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention;,

b)

die Verbesserungden Abbau des akutstationären Bereichs bei gleichzeitigem Ausbau der ambulanten Versorgung unter Sicherstellung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von allen notwendigen Leistungen;,

c)

die AbstimmungOptimierung der Prozesse und patienten- und bedarfsorientierte Gestaltung des Leistungsangebotes in allen Sektoren und die Verhinderung bzw. den Abbau von Parallelstrukturen;Ressourceneinsatzes,

d) die Stärkung des Bereiches der Primärversorgung nach internationalem Vorbild auch im niedergelassenen Bereich;

ed)

die Sicherstellung einer hohen Behandlungsqualität und deren Transparenz;transparente Darstellung gegenüber der Bevölkerung,

fe)

die Verbesserung von Behandlungsprozessen insbesondere durch die Behebung von Organisations-Stärkung des Sachleistungsprinzips im ambulanten und Kommunikationsdefiziten;stationären Bereich.

g) die Intensivierung der routinemäßigen Messung der Versorgungseffektivität;
h) die Forcierung der Einrichtung von multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen gegenüber Einzelleistungserbringern auf allen Versorgungsebenen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird der Tiroler Gesundheitsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, errichtet. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und besorgt seine Aufgaben mit Ausnahme jener nach § 16 Abs. 4 und § 16f als Träger von Privatrechten. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(2) Der Fonds hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Tirol sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens abgesichert wird.

(3) Der Fonds hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben an den Grundsätzen des Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention sowie in der Gesundheitsförderung zu stärken. Zu diesen Grundsätzen zählen insbesondere:

a)

die Orientierung an einem umfassenden Gesundheitsbegriff;

b)

die systematische Gesundheitsberichterstattung;

c)

die Weiterentwicklung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD);

d)

die Versorgungsforschung, um bedarfsorientierte Planung, Entwicklung und Evaluation zu gewährleisten;

e)

die Stärkung der Interdisziplinarität in der Versorgung sowie in der Forschung und Entwicklung mit der Zielsetzung, die Gesundheit für alle zu verbessern und die gesundheitlichen Ungleichheiten zu verringern.

(4) Im Zusammenhang mit den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung (§ 2b) hat der Fonds folgende Ziele zu verfolgen:

a)

die zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, die Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention;,

b)

die Verbesserungden Abbau des akutstationären Bereichs bei gleichzeitigem Ausbau der ambulanten Versorgung unter Sicherstellung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von allen notwendigen Leistungen;,

c)

die AbstimmungOptimierung der Prozesse und patienten- und bedarfsorientierte Gestaltung des Leistungsangebotes in allen Sektoren und die Verhinderung bzw. den Abbau von Parallelstrukturen;Ressourceneinsatzes,

d) die Stärkung des Bereiches der Primärversorgung nach internationalem Vorbild auch im niedergelassenen Bereich;

ed)

die Sicherstellung einer hohen Behandlungsqualität und deren Transparenz;transparente Darstellung gegenüber der Bevölkerung,

fe)

die Verbesserung von Behandlungsprozessen insbesondere durch die Behebung von Organisations-Stärkung des Sachleistungsprinzips im ambulanten und Kommunikationsdefiziten;stationären Bereich.

g) die Intensivierung der routinemäßigen Messung der Versorgungseffektivität;
h) die Forcierung der Einrichtung von multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen gegenüber Einzelleistungserbringern auf allen Versorgungsebenen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten