§ 1 TGFG Errichtung des Tiroler Gesundheitsfonds, Grundsätze und Ziele

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Wahrnehmung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird der Tiroler Gesundheitsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, errichtet. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und besorgt seine Aufgaben mit Ausnahme jener nach § 16 Abs. 4 und § 16f als Träger von Privatrechten. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird der Tiroler Gesundheitsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, errichtet. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und besorgt seine Aufgaben mit Ausnahme jener nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 16 f, als Träger von Privatrechten. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Tirol sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens abgesichert wird.
  3. (3)Absatz 3Der Fonds hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben an den Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention sowie in der Gesundheitsförderung zu stärken.
  4. (4)Absatz 4Im Zusammenhang mit den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung (§ 2b) hat der Fonds folgende Ziele zu verfolgen:Im Zusammenhang mit den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung (Paragraph 2 b,) hat der Fonds folgende Ziele zu verfolgen:
    1. a)Litera adie zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, die Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention,
    2. b)Litera bdie bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen zur Sicherstellung des niederschwelligen Zugangs zu und der Verfügbarkeit der erforderlichen Leistungen durch
      1. 1.Ziffer einsForcierung der Digitalisierung im Gesundheitswesen gemäß dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär”,Forcierung der Digitalisierung im Gesundheitswesen gemäß dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär”,
      2. 2.Ziffer 2weitere Forcierung der Ambulantisierung bislang (akut-)stationärer Leistungen und
      3. 3.Ziffer 3weitere Bündelung von selten und/oder spitzenmedizinisch erbrachten Leistungen zur Sicherstellung der Versorgungsqualität,
    3. c)Litera cdie Optimierung der Prozesse und des Ressourceneinsatzes,
    4. d)Litera ddie Sicherstellung einer hohen Behandlungsqualität und deren transparente Darstellung gegenüber der Bevölkerung,
    5. e)Litera edie Stärkung des Sachleistungsprinzips im ambulanten und stationären Bereich.

Stand vor dem 06.09.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 06.09.2024
  1. (1)Absatz einsZur Wahrnehmung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird der Tiroler Gesundheitsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, errichtet. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und besorgt seine Aufgaben mit Ausnahme jener nach § 16 Abs. 4 und § 16f als Träger von Privatrechten. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird der Tiroler Gesundheitsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, errichtet. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und besorgt seine Aufgaben mit Ausnahme jener nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 16 f, als Träger von Privatrechten. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Tirol sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens abgesichert wird.
  3. (3)Absatz 3Der Fonds hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben an den Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention sowie in der Gesundheitsförderung zu stärken.
  4. (4)Absatz 4Im Zusammenhang mit den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung (§ 2b) hat der Fonds folgende Ziele zu verfolgen:Im Zusammenhang mit den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung (Paragraph 2 b,) hat der Fonds folgende Ziele zu verfolgen:
    1. a)Litera adie zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, die Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention,
    2. b)Litera bdie bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen zur Sicherstellung des niederschwelligen Zugangs zu und der Verfügbarkeit der erforderlichen Leistungen durch
      1. 1.Ziffer einsForcierung der Digitalisierung im Gesundheitswesen gemäß dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär”,Forcierung der Digitalisierung im Gesundheitswesen gemäß dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär”,
      2. 2.Ziffer 2weitere Forcierung der Ambulantisierung bislang (akut-)stationärer Leistungen und
      3. 3.Ziffer 3weitere Bündelung von selten und/oder spitzenmedizinisch erbrachten Leistungen zur Sicherstellung der Versorgungsqualität,
    3. c)Litera cdie Optimierung der Prozesse und des Ressourceneinsatzes,
    4. d)Litera ddie Sicherstellung einer hohen Behandlungsqualität und deren transparente Darstellung gegenüber der Bevölkerung,
    5. e)Litera edie Stärkung des Sachleistungsprinzips im ambulanten und stationären Bereich.

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