(1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
a) | Ansprüche im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a, b und c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014, für die kein Anspruchsverlust nach § 86d Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 eingetreten ist, und | |||||||||
b) | Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde nach Abs. 3. |
(3) Ergänzend zu Ansprüchen im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a, b und c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit in Bezug auf folgende Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde statt:
a) | Ansprüche im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014, wenn die dort genannten geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen nach dem 16. Juli 2008 und vor dem 11. Oktober 2008 erfolgt sind; | |||||||||
b) | Ansprüche im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014, wenn die dort genannten geldwerten unentgeltlichen oder entgeltlichen Zuwendungen nach dem 11. November 2013 und vor dem 29. November 2013 erfolgt sind; | |||||||||
c) | Ansprüche auf die Rückforderung von Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit. a), die | |||||||||
1. | am 1. Juli 2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden waren, | |||||||||
2. | Erträge aus der Nutzung der Substanz darstellen, für deren Erzielung die Agrargemeinschaft bzw. die Nutzungsberechtigten typischer Weise keine Leistungen erbringen mussten, wie insbesondere Grundbenützungsentgelte, Baurechtszinse, Pacht- und Mieterlöse, Mauteinnahmen, Erlöse aus Grundverkäufen und dergleichen, und die | |||||||||
3. | aa) nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 17. Juli 2008 aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft entnommen wurden oder | |||||||||
bb) | nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 12. November 2013 für ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten dienende Zwecke, die nicht unmittelbar mit der Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens zusammenhängen, verwendet wurden, es sei denn, dass dies nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgte. |
(4) Ansprüche nach Abs. 3 sind von der substanzberechtigten Gemeinde im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2017 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. Die betreffenden Ansprüche sind im Antrag näher zu bezeichnen und glaubhaft zu machen.
(5) In Bezug auf die Bemessung der Ansprüche nach Abs. 3 lit. c hat die Agrarbehörde gegebenenfalls von der Agrargemeinschaft bzw. den Nutzungsberechtigten glaubhaft gemachte Leistungen, die diese für die Erzielung der betreffenden Erträge aus der Nutzung der Substanz erbracht und noch nicht abgegolten bekommen haben, zu berücksichtigen.
(6) Auf anhängige Verfahren betreffend Ansprüche nach Abs. 2 lit. a ist § 86d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 weiter anzuwenden.
(7) Hat die substanzberechtigte Gemeinde in einem Antrag nach § 86d Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 schriftlich bei der Agrarbehörde bereits auch Ansprüche im Sinn des Abs. 3 geltend gemacht, so gilt dieser Antrag insoweit auch als Antrag nach Abs. 4.
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