§ 82 TFLG 1996 Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Findet die Agrarbehörde, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vomvon einem ordentlichen Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit dem Verfahren vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

(2) Andernfalls hat sieist auszusprechen, daßdass die Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar ist. Der BescheidDiese Entscheidung ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls der Person zuzustellen, der das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der BescheidDie Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem GerichtGrundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des GrundbuchsbescheidesGrundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde bzw. des Landesverwaltungsgerichts gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.11.1996 bis 31.12.2013

(1) Findet die Agrarbehörde, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vomvon einem ordentlichen Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit dem Verfahren vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

(2) Andernfalls hat sieist auszusprechen, daßdass die Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar ist. Der BescheidDiese Entscheidung ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls der Person zuzustellen, der das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der BescheidDie Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem GerichtGrundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des GrundbuchsbescheidesGrundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde bzw. des Landesverwaltungsgerichts gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

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