§ 49b TFLG 1996 Inhalt des Auseinandersetzungsverfahrens

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Das Auseinandersetzungsverfahren besteht in der Auflösung der Agrargemeinschaft, der Übertragung der Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde und der Ablöse der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld, wenn

a)

die Bedeckung dieser Nutzungsrechte bei Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken nicht mehr gewährleistet wäre,

b)

es im Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur oder im Interesse der Landeskultur nicht geboten ist, die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte statt in Geld in Grundstücken abzulösen,

c)

die Agrargemeinschaft mit Beschluss der Vollversammlung der Ablöse der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld zustimmt und

d)

nicht nach Abs. 3 vorgegangen wird.

Lehnt die Agrargemeinschaft trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. a, b und d die Ablöse der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld mit Beschluss der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5) ab, so besteht das Auseinandersetzungsverfahren in der Übertragung der Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde, wobei die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf nur insoweit aufrechterhalten werden dürfen, als dies zu deren weiteren Bedeckung erforderlich ist, sowie der anlässlich der Auseinandersetzung erforderlichen Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

(2) Das Auseinandersetzungsverfahren besteht in der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken oder, wenn die substanzberechtigte Gemeinde dem zustimmt, ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten, wenn

a)

die Bedeckung der auf den Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet ist und

b)

nicht nach Abs. 3 vorgegangen wird.

In einem solchen Fall bleibt die Agrargemeinschaft auf den nicht der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücken bestehen und hat die anlässlich der Auseinandersetzung erforderliche Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen.

(3) Mit der aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5) gegebenen Zustimmung der Agrargemeinschaft kann das Auseinandersetzungsverfahren auch in der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf die substanzberechtigte Gemeinde unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf und der anlässlich der Auseinandersetzung erforderlichen Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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