Der abschließende Bescheid der Agrarbehörde über die Auseinandersetzung (Auseinandersetzungsbescheid) hat insbesondere zu enthalten:
a) | die Feststellung und Zuweisung der Abfindungen und Entschädigungen, | |||||||||
b) | die Übertragung des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der im § 49c Abs. 2 und im § 49d Abs. 2 genannten Vermögensteile, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde, | |||||||||
c) | die Übertragung aller übertragbaren Rechtsverhältnisse, die sich auf die der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücke bzw. Abfindungen und das Vermögen nach lit. b beziehen, auf die substanzberechtigte Gemeinde, | |||||||||
d) | die Verfügung, dass auch allfällige im Auseinandersetzungsbescheid nicht erfasste übertragbare Rechtsverhältnisse im Sinn der lit. c mit Rechtskraft des Auseinandersetzungsentscheidung auf die substanzberechtigte Gemeinde übergehen, | |||||||||
e) | wenn anlässlich der Auseinandersetzung die Regulierung der sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig ist, weiters | |||||||||
1. | die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße, | |||||||||
2. | das Verzeichnis der Anteilsrechte, | |||||||||
3. | die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können, | |||||||||
4. | die Feststellungen im Sinn des § 64 Z 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind, | |||||||||
5. | Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67. |
Die Satzungen und die Wirtschaftspläne nach lit. e Z 5 können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.
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