§ 49i TFLG 1996 Auseinandersetzungsbescheid

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der abschließende Bescheid der Agrarbehörde über die Auseinandersetzung (Auseinandersetzungsbescheid) hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Feststellung und Zuweisung der Abfindungen und Entschädigungen,

b)

die Übertragung des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der im § 49c Abs. 2 und im § 49d Abs. 2 genannten Vermögensteile, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde,

c)

die Übertragung aller übertragbaren Rechtsverhältnisse, die sich auf die der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücke bzw. Abfindungen und das Vermögen nach lit. b beziehen, auf die substanzberechtigte Gemeinde,

d)

die Verfügung, dass auch allfällige im Auseinandersetzungsbescheid nicht erfasste übertragbare Rechtsverhältnisse im Sinn der lit. c mit Rechtskraft des Auseinandersetzungsentscheidung auf die substanzberechtigte Gemeinde übergehen,

e)

wenn anlässlich der Auseinandersetzung die Regulierung der sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig ist, weiters

1.

die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße,

2.

das Verzeichnis der Anteilsrechte,

3.

die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können,

4.

die Feststellungen im Sinn des § 64 Z 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind,

5.

Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67.

Die Satzungen und die Wirtschaftspläne nach lit. e Z 5 können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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