§ 49c TFLG 1996 Sonstiges Vermögen der Agrargemeinschaft

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Im Zug des Auseinandersetzungsverfahrens ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls das Eigentum am sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft zählen insbesondere auch die Substanzerlöse.

(2) Der auf dem Abrechnungskonto ausgewiesene Kontostand verbleibt in den Fällen des § 49b Abs. 2 bei der Agrargemeinschaft. In allen anderen Fällen ist dieser zwischen den Nutzungsberechtigten entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte zueinander, sind keine Anteilsrechte festgelegt, zu gleichen Teilen, aufzuteilen.

(3) Im besonderen Fall des § 49d Abs. 2 erfasst die Übertragung des Eigentums am sonstigen Vermögen nicht die nach dieser Bestimmung ausgeschiedenen Vermögensteile; für diese gilt Abs. 2 erster Satz sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49c TFLG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49c TFLG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49c TFLG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49c TFLG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49c TFLG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TFLG 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49b TFLG 1996
§ 49d TFLG 1996