(1) Im Zug des Auseinandersetzungsverfahrens ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls das Eigentum am sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft zählen insbesondere auch die Substanzerlöse.
(2) Der auf dem Abrechnungskonto ausgewiesene Kontostand verbleibt in den Fällen des § 49b Abs. 2 bei der Agrargemeinschaft. In allen anderen Fällen ist dieser zwischen den Nutzungsberechtigten entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte zueinander, sind keine Anteilsrechte festgelegt, zu gleichen Teilen, aufzuteilen.
(3) Im besonderen Fall des § 49d Abs. 2 erfasst die Übertragung des Eigentums am sonstigen Vermögen nicht die nach dieser Bestimmung ausgeschiedenen Vermögensteile; für diese gilt Abs. 2 erster Satz sinngemäß.
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