(1) Über die Ergebnisse der Bewertung im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.
(2) Dieser besteht aus:
a) | einer planlichen Darstellung (Bewertungskarte); | |||||||||
b) | einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen im Sinne des § 13 Abs. 3; | |||||||||
c) | einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Zahl der Grundbuchseinlage, der Grundstücksnummer, des Ausmaßes der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes. |
(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.
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