(1) Wenn es zur Sicherstellung der Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und der Errichtung der gemeinsamen Anlagen erforderlich ist, sind die Parteien bis zur Festlegung des endgültigen Aufteilungsschlüssels (§ 23 Abs. 2 lit. b Z 7) je nach dem Stand des Verfahrens entweder nach dem Ausmaß oder nach dem Wert der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke zur vorläufigen Kostentragung durch die Zusammenlegungsgemeinschaft heranzuziehen. Über Einwendungen gegen diese Heranziehung hat die Agrarbehörde (§ 11) zu entscheiden. § 17 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Den Eigentümern von Grundstücken, die der Zusammenlegung nicht unterzogen sind, jedoch aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Vorteil ziehen, ist auf Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle die Art und den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzung des Grundstückes sowie bei Wegen auf die Art der Benützung, Bedacht zu nehmen.
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