§ 14 TFLG 1996 Bewertungsplan

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über die Ergebnisse der Bewertung im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.

(2) Dieser besteht aus:

a)

einer planlichen Darstellung (Bewertungskarte);

b)

einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen im Sinne des § 13 Abs. 3;

c)

einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Zahl der Grundbuchseinlage, der Grundstücksnummer, des Ausmaßes der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes.

(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die BerufungBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.11.1996 bis 31.12.2013

(1) Über die Ergebnisse der Bewertung im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.

(2) Dieser besteht aus:

a)

einer planlichen Darstellung (Bewertungskarte);

b)

einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen im Sinne des § 13 Abs. 3;

c)

einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Zahl der Grundbuchseinlage, der Grundstücksnummer, des Ausmaßes der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes.

(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die BerufungBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.

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