(1) Wenn während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse durchgeführt werden, haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen zur Durchführung dieser Maßnahmen ein Enteignungsrecht zusteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen; sind sie nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht geeignet, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, so müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§§ 1 und 4) vorliegen.
(2) Besitzen diese Gebietskörperschaften und Unternehmen im Zusammenlegungsgebiet ein zu geringes Ausmaß an Grundflächen, so können auf ihr Begehren die erforderlichen Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht beeinträchtigt wird. Sie haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben; kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so haben sie den Betrag zu bezahlen, den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.
(3) Sie haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
(4) Die Eigentümer der durch Maßnahmen nach Abs. 1 betroffenen Grundstücke sind zu verpflichten, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Ausführung dieser Maßnahmen zu dulden.
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