(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis der Erhebungen mit den Parteien zu überprüfen.
(2) Die Agrarbehörde kann durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel in der betreffenden Gemeinde während vier Wochen auffordern, Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn der Bekanntmachung bei der Agrarbehörde anzumelden. Auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 20 Abs. 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist in der öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke getrennt von den in Anspruch genommenen Grundstücken nach Eigentümern geordnet auszuweisen; weiters sind die Katastralgemeinde, die Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Grundstücksnummern und die Ausmaße der einzelnen Grundstücke anzuführen.
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