§ 10 TFLG 1996 § 10

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Agrarbehörde hat die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären.

In Kraft seit 29.11.1996 bis 31.12.9999
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