§ 5 TFLG 1996 Einstellung des Verfahrens

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Treten im Zusammenlegungsgebiet oder in einem Teil davon im Laufe des Verfahrens Umstände ein, die den Zweck der Zusammenlegung (§ 1) nicht mehr erreichen lassen, so hat die Agrarbehörde das Verfahren für das gesamte Zusammenlegungsgebiet bzw. für den betreffenden Teil davon nach Anhören der Landwirtschaftskammer und des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft mit Verordnung einzustellen. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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