§ 11 TFLG 1996 Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, hat die Agrarbehörde unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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