§ 21 TFLG 1996 Errechnung der Abfindungen; Nachbewertung

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Wertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen sind durch eine Nachbewertung festzustellen.

(2) Das Ergebnis der Nachbewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Nachbewertungsplan) zusammenzufassen; die §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.

(3) Der Errechnung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung im Sinne der §§ 13 bis 15 und des Abs. 1 zugrunde zu legen.

(4) Ergibt sich nach Abdeckung der Abfindungsansprüche ein Überschuß an Grund, so ist die Art seiner Verwendung (§ 20 Abs. 3 und 8) vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft vorzuschlagen.

(5) Eine unvermeidbare, die Bewirtschaftung erschwerende Form eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen entsprechenden Wertabschlag zu berücksichtigen.

In Kraft seit 20.07.2001 bis 31.12.9999
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