§ 11 TFLG 1996 Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, hat die Agrarbehörde mit Ausschlußunter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 29.11.1996 bis 30.06.2014

Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, hat die Agrarbehörde mit Ausschlußunter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden.

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