(1) Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsverfahren nach Anhören der Landwirtschaftskammer von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.
(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder durch Anführung sämtlicher Grundstücke festzulegen.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat ihre Stellungnahme zur beabsichtigen Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung der Agrarbehörde bekanntzugeben, widrigenfalls anzunehmen ist, daß von ihr Bedenken oder Einwendungen gegen die Einleitung des Verfahrens nicht vorgebracht werden.
(4) Sind nach Ansicht der Landwirtschaftskammer die Voraussetzungen für die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens nicht gegeben, so darf die Verordnung nach Abs. 1 vorerst nicht erlassen werden. Die Agrarbehörde kann jedoch nach Ablauf eines Jahres nach neuerlichem Anhören der Landwirtschaftskammer ungeachtet einer allfälligen Aufrechterhaltung der negativen Stellungnahme das Zusammenlegungsverfahren einleiten, wenn nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen des § 1 vorliegen.
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