Begründung: Mag. Harald M***** beantragte am 11. 12. 2007 beim Erstgericht, seinen am 13. 8. 1935 geborenen und seit 3. 10. 2006 abgängigen Vater Alois M***** für tot zu erklären. Sein Vater habe sich seit langem in psychiatrischer Behandlung befunden und zuletzt nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus mehrmals über sehr starke Schmerzen geklagt. Gegenüber seiner Ehefrau habe er geäußert, dass er seine Situation als ausweglos empfinde und so nicht mehr leben wolle. Während der Su... mehr lesen...
Norm: TEG §7
Rechtssatz: Die Beurteilung, ob sich der Verschollene in Lebensgefahr befand, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidungstexte 2 Ob 81/08p Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 81/08p 7 Ob 24/15b Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 24/15b Veröff: SZ 2016/32 ... mehr lesen...
Norm: TEG §7
Rechtssatz: Die einjährige Verschollenheitsfrist setzte mit Ablauf jenes Tages ein, an dem nach den Umständen mit der Rückkehr des Verschollenen zu rechnen war, also an dem auf dessen Abgängigkeit folgenden Tag. Entscheidungstexte 2 Ob 81/08p Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 81/08p 7 Ob 24/15b Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: TEG §7
Rechtssatz: Lebensgefahr kann auch dann zu bejahen sein, wenn die Bedrohung des Lebens auf eigenen krankhaften Zuständen des Verschollenen beruhte. Nicht notwendig ist, dass die Gefahr durch einen Unfall herbeigeführt worden ist. Der Tatbestand des § 7 TEG kann auch dann erfüllt sein, wenn sich jemand freiwillig in die Gefahr begeben hat. Entscheidungstexte 2 Ob 81/08p Ents... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: L***** war die Ehegattin des Erstklägers und Mutter der Zweit- bis Viertkläger. Sie wurde mit rechtskräftigem Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 26.1.1989, GZ T 234/88-8, gemäß § 7 TEG 1950 für tot erklärt. Der 26.8.1987 wurde als Zeitpunkt ihres Todes festgestellt. Am Nachmittag des 26.8.1987 bemerkte ein deutscher Segler auf der österreichischen Seite des Bodensees ein bei Windstärke 4 unkontrolliert fahrendes leeres Boot, das am Vormittag desselb... mehr lesen...
Norm: AUVB Art2TEG §7
Rechtssatz: Eine Todeserklärung nach § 7 TEG zieht für sich allein nicht zwingend die Annahme nach sich, daß die für tot erklärte Person durch einen Unfall ums Leben gekommen ist. Entscheidungstexte 7 Ob 35/90 Entscheidungstext OGH 31.01.1991 7 Ob 35/90 Veröff: SZ 64/8 = VersRdSch 1991,261 = NZ 1992,201 E... mehr lesen...
Norm: TEG §3TEG §7
Rechtssatz: Kein Wahlrecht des Antragstellers hinsichtlich der anzuwendenden Vorschrift bei Konkurrenz der Verschollenheitstatbestände nach § 3 TEG und nach §§ 4 ff TEG. Entscheidungstexte 1 Ob 76/61 Entscheidungstext OGH 22.03.1961 1 Ob 76/61 Auch 1 Ob 91/61 Entscheidungstext OGH 22.03.1961 1 Ob 91/... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller beantragt, seine Mutter Stefanie P***** gemäß § 7 TodErklG für tot zu erklären und als Todestag den 8. 5. 1945 als den Tag, den die Verschollene nicht mehr überlebt habe, festzustellen. Zur
Begründung: führt er an, die Verschollene sei am 31. 8. 1942 aus rassischen Gründen nach Minsk deportiert worden und es fehle seither jede Nachricht. Das Erstgericht erklärte auf Grund dieses Sachverhaltes die Verschollene gemäß § 7 TodErklG für tot und stellte gemäß ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin beantragte, ihren geschiedenen Gatten Moricz F***** für tot zu erklären. Sie brachte zur
Begründung: vor, ihr Gatte habe infolge der rassischen Verfolgung der Juden im Jahre 1939 Wien verlassen und sich nach Italien und dann nach Frankreich begeben. Die Nachforschungen haben ergeben, dass er am 28. 8. 1942 von Braney nach Auschwitz deponiert wurde. Er sei nicht mehr zurückgekommen. Das nach Ablauf der Ediktfrist eingebrachte erneute Ansuchen (§ 19 Abs ... mehr lesen...
Norm: TEG §7TEG §9 Abs3TEG §21
Rechtssatz: Läßt sich der vermutliche Todeszeitpunkt nicht feststellen, dann ist er auf den Beginn der Lebensgefahr festzusetzen (Abweichung von der bisherigen Praxis: Bei Verbringung ins Konzentrationslager wurde nicht der 08.05.1945, sondern der Zeitpunkt der Einlieferung im Jahre 1942 festgesetzt). Die Bestimmung des § 21 Abs 7 TEG, wonach der 08.05.1945 gegebenenfalls als der Tag, den der Verschollene erwiesen... mehr lesen...
Otto H. hat am zweiten Weltkrieg teilgenommen. Am 6. Jänner 1943 geriet er im Raum von Stalingrad in russische Kriegsgefangenschaft. Franz U., der aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrte, traf im April 1943 im Gefangenenlager B. den Otto H., den er schon seit dem Jahre 1936 kennt. Damals teilte ihm Otto H., der "schon sehr matt und sehr schlecht beisammen war" und anscheinend an Ruhr erkrankt war, mit, daß er in das Lazarett abtransportiert werde. Die Antragstellerin hat die letzte ... mehr lesen...
Norm: TEG §7
Rechtssatz: Unter Lebensgefahr wird ein Zusammentreffen von Umständen verstanden, durch die das Leben eines Menschen ernstlich bedroht ist, so müssen doch die Umstände nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten derartige sein, dass der Eintritt des Todes sich als wahrscheinlich darstellt. Die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass der Verschollene sich in einer Lebensgefahr befunden hat, kann den Nachweis der Lebensgefahr n... mehr lesen...
Norm: TEG §7
Rechtssatz: Zur Frage der Lebensgefahr bei Verschollenheit nach Äußerung ernstlicher Selbstmordabsichten. Entscheidungstexte 1 Ob 665/50 Entscheidungstext OGH 29.11.1950 1 Ob 665/50 2 Ob 81/08p Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 81/08p Vgl; Beisatz: Für die Anwendbarkeit des § 7 TEG auf vermutliche Selbs... mehr lesen...