§ 1 TDBG 2012 Allgemeines

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Transparenzportal dient
    1. 1.Ziffer einsder Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
    1. 1.Ziffer einsder Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    2. 2.Ziffer 2der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins, fallen,
    3. 3.Ziffer 3der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
    4. 4.Ziffer 4der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4,der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des Paragraph 4,,
    5. 4a.Ziffer 4 ader personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
    1. 6.Ziffer 6der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen sowieder Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen sowie
    2. 7.Ziffer 7der Veröffentlichung personenbezogener Daten, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind ermächtigt, gebietskörperschaftenübergreifend Daten in der Transparenzdatenbank zu verarbeiten.
  4. (4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes. Es gilt weiters für vom Bund mit der Abwicklung von Leistungen betraute Rechtsträger, soweit die Leistung der Gesetzgebung des Bundes unterliegt.

Stand vor dem 27.08.2024

In Kraft vom 31.12.2023 bis 27.08.2024
  1. (1)Absatz einsDas Transparenzportal dient
    1. 1.Ziffer einsder Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
    1. 1.Ziffer einsder Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    2. 2.Ziffer 2der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins, fallen,
    3. 3.Ziffer 3der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
    4. 4.Ziffer 4der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4,der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des Paragraph 4,,
    5. 4a.Ziffer 4 ader personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
    1. 6.Ziffer 6der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen sowieder Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen sowie
    2. 7.Ziffer 7der Veröffentlichung personenbezogener Daten, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind ermächtigt, gebietskörperschaftenübergreifend Daten in der Transparenzdatenbank zu verarbeiten.
  4. (4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes. Es gilt weiters für vom Bund mit der Abwicklung von Leistungen betraute Rechtsträger, soweit die Leistung der Gesetzgebung des Bundes unterliegt.

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