§ 32 TabMG 1996 Übergangsregelungen für den Kleinhandel mit Hanfblüten

TabMG 1996 - Tabakmonopolgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.02.2026
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 5 Abs. 1 und 4 ist bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2028 für Fachgeschäfte für Hanfprodukte, die zum 10. Jänner 2025 überwiegend mit suchtmittelrechtlich zulässigen Hanfblüten mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,3 % gehandelt haben, eine Wiederaufnahme des Kleinhandels mit solchen Hanfblüten zulässig. Abweichend von § 2 Z 2 und Z 5 liegt in solchen Fällen weder ein Großhandel noch eine Tabaktrafik vor.Abweichend von Paragraph 5, Absatz eins und 4 ist bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2028 für Fachgeschäfte für Hanfprodukte, die zum 10. Jänner 2025 überwiegend mit suchtmittelrechtlich zulässigen Hanfblüten mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,3 % gehandelt haben, eine Wiederaufnahme des Kleinhandels mit solchen Hanfblüten zulässig. Abweichend von Paragraph 2, Ziffer 2 und Ziffer 5, liegt in solchen Fällen weder ein Großhandel noch eine Tabaktrafik vor.
  2. (2)Absatz 2Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten Hanf-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.Betriebe gemäß Absatz eins, dürfen nur auf Grund einer aufrechten Hanf-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.
  3. (3)Absatz 3Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag eine Hanf-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dassDie Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag eine Hanf-Lizenz gemäß Absatz 2, auszustellen, es sei denn, dass
    1. 1.Ziffer einsder Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;
    2. 2.Ziffer 2der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;
    3. 3.Ziffer 3der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit Hanfblüten zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit Hanfblüten zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit Hanfblüten zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit Hanfblüten zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
  4. (4)Absatz 4Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsUrkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;
    2. 2.Ziffer 2eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;
    3. 3.Ziffer 3falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
  5. (5)Absatz 5Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6§ 14 Abs. 7 letzter Satz, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2 letzter Satz, § 24 Abs. 4, § 29, § 30 Abs. 7, § 31, § 36 Abs. 4 und 7 bis 13, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1 bis 3 sowie § 39 finden auf Fachgeschäfte gemäß Abs. 1 entsprechend Anwendung. Sie dürfen Hanfblüten nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:Paragraph 14, Absatz 7, letzter Satz, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz 7,, Paragraph 31,, Paragraph 36, Absatz 4 und 7 bis 13, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 39, finden auf Fachgeschäfte gemäß Absatz eins, entsprechend Anwendung. Sie dürfen Hanfblüten nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:
    1. 1.Ziffer einsvon Großhändlern;
    2. 2.Ziffer 2von einem anderen Fachgeschäft gemäß Abs. 1 oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.von einem anderen Fachgeschäft gemäß Absatz eins, oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.
  7. (7)Absatz 7Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Hanfprodukte, die zu Ölen, Kosmetika oder Lebensmitteln verarbeitet werden sollen, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zum Rauchen oder zu einer ähnlichen Einnahme oder zur Herstellung von Tabakerzeugnissen ausschließt.
In Kraft seit 01.02.2026 bis 31.12.9999
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