§ 38 TabMG 1996

TabMG 1996 - Tabakmonopolgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDen Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Absatz 2 bis 5 bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
    1. 1.Ziffer einsZigaretten 53%,
    2. 2.Ziffer 2Zigarren 45%,
    3. 3.Ziffer 3Feinschnitt 55%,
    4. 4.Ziffer 4Pfeifentabak 50%,
    5. 4a.Ziffer 4 aTabak zum Erhitzen 30 %,
    6. 5.Ziffer 5andere Tabakerzeugnisse 37%
    des Nettopreises.
  4. (4)Absatz 4Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
    1. 1.Ziffer einsZigaretten 28,75%,
    2. 2.Ziffer 2Zigarren 27%,
    3. 3.Ziffer 3Feinschnitt 33%,
    4. 4.Ziffer 4Pfeifentabak 30%,
    5. 4a.Ziffer 4 aTabak zum Erhitzen 16 %,
    6. 5.Ziffer 5andere Tabakerzeugnisse 22%
    des Nettopreises.
  5. (5)Absatz 5Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Tabak zum Erhitzen darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt.Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach Paragraph 4, Absatz 4, des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach Paragraph 4, Absatz 5, des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Tabak zum Erhitzen darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach Paragraph 4, Absatz 6, des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt.
  6. (6)Absatz 6Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 7 des Tabaksteuergesetzes 2022 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach Paragraph 4, Absatz 7, des Tabaksteuergesetzes 2022 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.
  7. (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 5 darfAbweichend von Absatz 5, darf
    1. 1.Ziffer einsfür Zigaretten die Handelsspanne je Stück
      1. a)Litera aab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,0315 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0171 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      2. b)Litera bab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,0328 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0178 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      3. c)Litera cab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,0341 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0185 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      4. d)Litera dab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,0355 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0192 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      5. e)Litera eab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,0369 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,020 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    2. 2.Ziffer 2für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm
      1. a)Litera aab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,02316 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01391 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      2. b)Litera bab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,02409 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01447 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      3. c)Litera cab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,02505 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01505 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      4. d)Litera dab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,02605 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01565 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      5. e)Litera eab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,02709 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01628 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    3. 3.Ziffer 3für Tabak zum Erhitzen die Handelsspanne je Gramm
      1. a)Litera aab dem 1. April 2023 nicht niedriger sein als 0,1550 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,083 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      2. b)Litera bab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,1612 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0863 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      3. c)Litera cab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,1676 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0898 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      4. d)Litera dab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,1743 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0934 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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