§ 22 TabMG 1996

TabMG 1996 - Tabakmonopolgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland eine Vergabekommission zu bilden, um gegenüber den wichtigsten Interessengruppen die Transparenz der Vergabe von Tabaktrafiken aktiv zu verbessern.
  2. (2)Absatz 2Dieser Vergabekommission gehören je ein Vertreter
    1. 1.Ziffer einsdes Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,
    2. 2.Ziffer 2des Sozialministeriumservice,
    3. 3.Ziffer 3des Landesgremiums der Trafikanten,
    4. 4.Ziffer 4der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung und
    5. 5.Ziffer 5der Monopolverwaltung GmbH (als nicht stimmberechtigtes Mitglied)
    an.
  3. (3)Absatz 3Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 4 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.Zur Namhaftmachung der im Absatz 2, Ziffer 4, genannten Vertreter ist die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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