§ 23 TabMG 1996

TabMG 1996 - Tabakmonopolgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
  1. (1)Absatz einsTabaktrafiken sind Tabakfachgeschäfte (Abs. 2) oder Tabakverkaufsstellen (Abs. 4).Tabaktrafiken sind Tabakfachgeschäfte (Absatz 2,) oder Tabakverkaufsstellen (Absatz 4,).
  2. (2)Absatz 2Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse oder neben Tabakerzeugnissen andere nach Abs. 3 zugelassene Waren und Dienstleistungen nur in einem solchen Umfang führt, dass der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse oder neben Tabakerzeugnissen andere nach Absatz 3, zugelassene Waren und Dienstleistungen nur in einem solchen Umfang führt, dass der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.
  3. (3)Absatz 3Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten neben dem Vertrieb von Tabakerzeugnissen weitere Waren als Nebenartikel und bestimmte Dienstleistungen zulassen. Dies wird in einem für alle Tabakfachgeschäfte gültigen Nebenartikelkatalog festgelegt und bei Bedarf abgeändert. Abweichend von diesem Katalog kann die Monopolverwaltung GmbH im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Landesgremium der Tabaktrafikanten für einzelne Tabaktrafiken oder Regionen befristete Erweiterungen vorsehen, soweit dies mit den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, insbesondere dessen § 108, vereinbar ist.Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten neben dem Vertrieb von Tabakerzeugnissen weitere Waren als Nebenartikel und bestimmte Dienstleistungen zulassen. Dies wird in einem für alle Tabakfachgeschäfte gültigen Nebenartikelkatalog festgelegt und bei Bedarf abgeändert. Abweichend von diesem Katalog kann die Monopolverwaltung GmbH im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Landesgremium der Tabaktrafikanten für einzelne Tabaktrafiken oder Regionen befristete Erweiterungen vorsehen, soweit dies mit den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, insbesondere dessen Paragraph 108,, vereinbar ist.
  4. (4)Absatz 4Andere Tabaktrafiken als Tabakfachgeschäfte gelten als Tabakverkaufsstellen.
  5. (5)Absatz 5Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einsein „Standort“: ein spezifisches Geschäftslokal, an dem Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird;
    2. 2.Ziffer 2eine „Nachbesetzung“: die Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik für einen Standort, an dem bereits bisher eine Tabaktrafik betrieben wurde;
    3. 3.Ziffer 3eine „Neuerrichtung“: die Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik für einen Standort, an dem bisher keine Tabaktrafik betrieben wurde;
    4. 4.Ziffer 4eine „Schließung“: das Absehen von der Vergabe einer weiteren Konzession für einen Standort, für den die Konzession beendet ist;
    5. 5.Ziffer 5eine „Verlegung“: die Ersetzung eines Standorts zum Betrieb einer Tabaktrafik durch einen anderen Standort in der Umgebung, unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer neuen Konzession oder Änderung einer bestehenden Konzession erfolgt. Die Beendigung oder Vergabe einer Konzession im Rahmen einer Verlegung gilt nicht als Neuerrichtung oder Schließung.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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