§ 25 TabMG 1996 Gebietsschutz

TabMG 1996 - Tabakmonopolgesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Neuerrichtung einer Tabaktrafik ist nur zulässig, wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  2. (2)Absatz 2Die Verlegung einer Tabaktrafik innerhalb ihres Einzugsgebietes ist nur zulässig, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  3. (3)Absatz 3Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß § 36 Abs. 8 an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (§ 28) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß Paragraph 36, Absatz 8, an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (Paragraph 28,) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  4. (4)Absatz 4Vor der Neuerrichtung oder Verlegung einer Tabaktrafik oder eines Automaten, der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
  5. (5)Absatz 5Vor der Entscheidung, ob
    1. 1.Ziffer einseine erledigte Tabaktrafik nicht,
    2. 2.Ziffer 2ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle,
    3. 3.Ziffer 3eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft
    ausgeschrieben und nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 TabMG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 TabMG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

20 Entscheidungen zu § 25 TabMG 1996


Entscheidungen zu § 25 TabMG 1996


Entscheidungen zu § 25 Abs. 9 TabMG 1996


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 TabMG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 TabMG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 TabMG 1996
§ 26 TabMG 1996