Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
(1)Absatz einsVerstößt ein Tabaktrafikant gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsvertrages oder setzen er oder die zur Geschäftsführung der Tabaktrafik berufenen Personen Handlungen, die gegen rechtliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder geeignet sind, das Ansehen des Berufsstandes zu gefährden, ist die Monopolverwaltung GmbH berechtigt, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu setzen:
1.Ziffer einseine Verwarnung auszusprechen;
2.Ziffer 2eine Geldbuße zu verhängen;
3.Ziffer 3eine kostenpflichtige Nachschulung der Betroffenen anzuordnen;
4.Ziffer 4den Kleinhandel oder die Verkaufstätigkeit einschränkende Maßnahmen zu verhängen.
(2)Absatz 2Eine Geldbuße gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate betragen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.Eine Geldbuße gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate betragen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (Paragraph 14 a,) zu überweisen.
(3)Absatz 3Umfang und Inhalt der gemäß Abs. 1 Z 3 zu absolvierenden Nachschulung sind von der Monopolverwaltung GmbH so festzulegen, dass sie geeignet sind, das gesetzte Fehlverhalten zukünftig zu vermeiden. Dabei ist eine angemessene Frist für die Absolvierung der Nachschulung festzusetzen.Umfang und Inhalt der gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu absolvierenden Nachschulung sind von der Monopolverwaltung GmbH so festzulegen, dass sie geeignet sind, das gesetzte Fehlverhalten zukünftig zu vermeiden. Dabei ist eine angemessene Frist für die Absolvierung der Nachschulung festzusetzen.
(4)Absatz 4Kommt es zu wiederholten Verstößen, wird eine verhängte Geldbuße nicht bezahlt oder die angeordnete Nachschulung nicht innerhalb der festgesetzten Zeit erfolgreich absolviert, so hat die Monopolverwaltung GmbH das Recht, den Konzessionsvertrag aufzulösen.
(5)Absatz 5Vor der Setzung einer Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 oder 4 oder einer Auflösung gemäß Abs. 4 hat die Monopolverwaltung GmbH eine Stellungnahme des Landesgremiums der Trafikanten einzuholen.Vor der Setzung einer Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 4 oder einer Auflösung gemäß Absatz 4, hat die Monopolverwaltung GmbH eine Stellungnahme des Landesgremiums der Trafikanten einzuholen.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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