Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDas Zollamt Österreich ist befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der §§ 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten.Das Zollamt Österreich ist befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der Paragraphen 5,, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; Paragraph 144, Absatz 2,, Paragraph 145, Absatz eins und Paragraph 146, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gelten.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten des Tabakmonopols, die in seine Zuständigkeit fallen, erforderliche Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Abgabenbehörden vornehmen lassen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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