§ 32 TabMG 1996 (weggefallen)

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Soweit in den Abs§ 32 TabMG 1996 seit 21.07.2023 weggefallen. 2 bis 4 sowie im § 33 Abs. 1 und 4 nicht anderes festgelegt ist, bestimmt die Besetzungskommission (§ 20), wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist.

(2) Soll eine Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes betrieben werden, bestimmt die Monopolverwaltung GmbH nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist.

(3) Soll eine Tabaktrafik vergeben werden, weil der mit dem bisherigen Inhaber abgeschlossene Bestellungsvertrag erloschen ist, kann die Monopolverwaltung GmbH für die Zeit bis zur endgültigen Bestellung eines Bewerbers, längstens jedoch für zwei Jahre, eine von ihr bestimmte Person vorläufig zum Tabaktrafikanten bestellen. Das Landesgremium der Tabaktrafikanten ist über Verlangen zu einer solchen Maßnahme anzuhören.

(4) Ist die Besetzungskommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlußfähig, so kann in diesen Fällen die Monopolverwaltung GmbH bestimmen, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist.

(5) Vom Beschluß der Besetzungskommission oder der Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist, hat die Monopolverwaltung GmbH alle Bewerber, deren Anbote nicht berücksichtigt wurden, unter Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen.

(6) Die Vergabe von Schulungstrafiken erfolgt durch die Besetzungskommission über Antrag der Monopolverwaltung GmbH für jeweils fünf Jahre. Bei zufriedenstellender Führung als Schulungstrafik sind Verlängerungen des Bestellungsvertrags um jeweils fünf Jahre zulässig.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 15.12.2012 bis 21.07.2023
(1) Soweit in den Abs§ 32 TabMG 1996 seit 21.07.2023 weggefallen. 2 bis 4 sowie im § 33 Abs. 1 und 4 nicht anderes festgelegt ist, bestimmt die Besetzungskommission (§ 20), wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist.

(2) Soll eine Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes betrieben werden, bestimmt die Monopolverwaltung GmbH nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist.

(3) Soll eine Tabaktrafik vergeben werden, weil der mit dem bisherigen Inhaber abgeschlossene Bestellungsvertrag erloschen ist, kann die Monopolverwaltung GmbH für die Zeit bis zur endgültigen Bestellung eines Bewerbers, längstens jedoch für zwei Jahre, eine von ihr bestimmte Person vorläufig zum Tabaktrafikanten bestellen. Das Landesgremium der Tabaktrafikanten ist über Verlangen zu einer solchen Maßnahme anzuhören.

(4) Ist die Besetzungskommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlußfähig, so kann in diesen Fällen die Monopolverwaltung GmbH bestimmen, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist.

(5) Vom Beschluß der Besetzungskommission oder der Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist, hat die Monopolverwaltung GmbH alle Bewerber, deren Anbote nicht berücksichtigt wurden, unter Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen.

(6) Die Vergabe von Schulungstrafiken erfolgt durch die Besetzungskommission über Antrag der Monopolverwaltung GmbH für jeweils fünf Jahre. Bei zufriedenstellender Führung als Schulungstrafik sind Verlängerungen des Bestellungsvertrags um jeweils fünf Jahre zulässig.

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