§ 25 TabMG 1996 Gebietsschutz

Tabakmonopolgesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Bestellung eines Tabaktrafikanten hat eine Einladung zur Stellung von Anboten (Ausschreibung) vorauszugehen, sofern Abs. 6 oder 7 nicht anderes bestimmt.

(2) Die Ausschreibung ist von der Monopolverwaltung GmbH durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung ist für die Dauer der Anbotsfrist bei der Monopolverwaltung GmbH (ihrer Außenstelle) und bei dem für den Standort der Tabaktrafik zuständigen Gemeindeamt für die Dauer der Anbotsfrist anzuschlagen. Sie ist außerdem mindestens in einer der im betreffenden Bundesland am meisten verbreiteten Tageszeitungen bekanntzumachen. Die Monopolverwaltung GmbH hat ferner das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und auf dessen Verlangen die von ihm namhaft gemachten Behindertenorganisationen sowie das zuständige Landesgremium der Tabaktrafikanten zu verständigen.

(4) Für die Stellung von Anboten ist eine Frist von mindestens einem Monat gerechnet vom Tag des Anschlages der Ausschreibung an der Ankündigungstafel der Monopolverwaltung GmbH oder deren Außenstelle zu setzen.

(5) In der Ausschreibung ist insbesondere anzugeben, ob die Tabaktrafik als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstelle zu führen ist und welcher Umsatz an Tabakerzeugnissen voraussichtlich erzielbar ist. Als Tabakfachgeschäfte sind nur solche Trafiken auszuschreiben, aus deren Erträgnissen voraussichtlich der Lebensunterhalt eines Trafikbewerbers bestritten werden kann.

(6) Die Ausschreibung hat zu entfallen, wenn

1.

die Bestellung eines Tabaktrafikanten gemäß § 32 Abs. 3 nur vorläufig erfolgen soll oder

2.

ein Anspruch auf die Bestellung gemäß § 31 Abs. 1 besteht.

(7) Die Ausschreibung kann entfallen, wenn

1.

eine Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes betrieben werden soll,

2.

für eine Tabaktrafik trotz zweimaliger Ausschreibung kein geeignetes Anbot gestellt wurde,

3.

die Weiterführung einer Tabakverkaufsstelle an einem bestimmten Ort im Interesse der Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen für erforderlich erachtet wird und sich ein Geschäftsnachfolger des früheren Tabaktrafikanten um diese Tabakverkaufsstelle bewirbt,

4.

ein neuerrichtetes Tabakfachgeschäft besetzt werden soll und ein vorzugsberechtigter Bewerber (§ 29 Abs. 3) das ausschließliche Verfügungsrecht über das Lokal hat,

5.

eine neuerrichtete Tabakverkaufsstelle besetzt werden soll,

6.

die Weiterführung eines Tabakfachgeschäftes in einem bestimmten Geschäftslokal im Monopolinteresse für notwendig erachtet wird und dieses Geschäftslokal einem vorzugsberechtigten Bewerber (§ 29 Abs. 3) allein zur Verfügung steht,

7.

sich um ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft vor der Ausschreibung ein Inhaber eines Tabakfachgeschäftes bewirbt und erklärt, daß im Falle der Annahme seines Anbotes der mit ihm abgeschlossene Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen ist oder

8.

ein von der Monopolverwaltung GmbH als Schulungstrafik vorgesehenes Tabakfachgeschäft vergeben werden soll, sich eine der in § 27 Abs. 2 Z 2 angeführten Organisationen bewirbt und dieser das Geschäftslokal allein zur Verfügung steht.

(8) Vor der Entscheidung, ob

1.

eine erledigte Tabaktrafik nicht oder

2.

ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle oder

3.

eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft

nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.

(9) Liegt für ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft nach Ablauf der Anbotsfrist kein Anbot eines nach § 29 Abs. 3 vorzugsberechtigten Bewerbers vor, kann die Monopolverwaltung GmbH die erfolgte Ausschreibung widerrufen.

  1. (1)Absatz einsDie Neuerrichtung einer Tabaktrafik ist nur zulässig, wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  2. (2)Absatz 2Die Verlegung einer Tabaktrafik innerhalb ihres Einzugsgebietes ist nur zulässig, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  3. (3)Absatz 3Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß § 36 Abs. 8 an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (§ 28) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß Paragraph 36, Absatz 8, an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (Paragraph 28,) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  4. (4)Absatz 4Vor der Neuerrichtung oder Verlegung einer Tabaktrafik oder eines Automaten, der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
  5. (5)Absatz 5Vor der Entscheidung, ob
    1. 1.Ziffer einseine erledigte Tabaktrafik nicht,
    2. 2.Ziffer 2ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle,
    3. 3.Ziffer 3eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft
    ausgeschrieben und nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 31.12.2016 bis 21.07.2023
(1) Der Bestellung eines Tabaktrafikanten hat eine Einladung zur Stellung von Anboten (Ausschreibung) vorauszugehen, sofern Abs. 6 oder 7 nicht anderes bestimmt.

(2) Die Ausschreibung ist von der Monopolverwaltung GmbH durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung ist für die Dauer der Anbotsfrist bei der Monopolverwaltung GmbH (ihrer Außenstelle) und bei dem für den Standort der Tabaktrafik zuständigen Gemeindeamt für die Dauer der Anbotsfrist anzuschlagen. Sie ist außerdem mindestens in einer der im betreffenden Bundesland am meisten verbreiteten Tageszeitungen bekanntzumachen. Die Monopolverwaltung GmbH hat ferner das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und auf dessen Verlangen die von ihm namhaft gemachten Behindertenorganisationen sowie das zuständige Landesgremium der Tabaktrafikanten zu verständigen.

(4) Für die Stellung von Anboten ist eine Frist von mindestens einem Monat gerechnet vom Tag des Anschlages der Ausschreibung an der Ankündigungstafel der Monopolverwaltung GmbH oder deren Außenstelle zu setzen.

(5) In der Ausschreibung ist insbesondere anzugeben, ob die Tabaktrafik als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstelle zu führen ist und welcher Umsatz an Tabakerzeugnissen voraussichtlich erzielbar ist. Als Tabakfachgeschäfte sind nur solche Trafiken auszuschreiben, aus deren Erträgnissen voraussichtlich der Lebensunterhalt eines Trafikbewerbers bestritten werden kann.

(6) Die Ausschreibung hat zu entfallen, wenn

1.

die Bestellung eines Tabaktrafikanten gemäß § 32 Abs. 3 nur vorläufig erfolgen soll oder

2.

ein Anspruch auf die Bestellung gemäß § 31 Abs. 1 besteht.

(7) Die Ausschreibung kann entfallen, wenn

1.

eine Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes betrieben werden soll,

2.

für eine Tabaktrafik trotz zweimaliger Ausschreibung kein geeignetes Anbot gestellt wurde,

3.

die Weiterführung einer Tabakverkaufsstelle an einem bestimmten Ort im Interesse der Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen für erforderlich erachtet wird und sich ein Geschäftsnachfolger des früheren Tabaktrafikanten um diese Tabakverkaufsstelle bewirbt,

4.

ein neuerrichtetes Tabakfachgeschäft besetzt werden soll und ein vorzugsberechtigter Bewerber (§ 29 Abs. 3) das ausschließliche Verfügungsrecht über das Lokal hat,

5.

eine neuerrichtete Tabakverkaufsstelle besetzt werden soll,

6.

die Weiterführung eines Tabakfachgeschäftes in einem bestimmten Geschäftslokal im Monopolinteresse für notwendig erachtet wird und dieses Geschäftslokal einem vorzugsberechtigten Bewerber (§ 29 Abs. 3) allein zur Verfügung steht,

7.

sich um ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft vor der Ausschreibung ein Inhaber eines Tabakfachgeschäftes bewirbt und erklärt, daß im Falle der Annahme seines Anbotes der mit ihm abgeschlossene Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen ist oder

8.

ein von der Monopolverwaltung GmbH als Schulungstrafik vorgesehenes Tabakfachgeschäft vergeben werden soll, sich eine der in § 27 Abs. 2 Z 2 angeführten Organisationen bewirbt und dieser das Geschäftslokal allein zur Verfügung steht.

(8) Vor der Entscheidung, ob

1.

eine erledigte Tabaktrafik nicht oder

2.

ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle oder

3.

eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft

nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.

(9) Liegt für ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft nach Ablauf der Anbotsfrist kein Anbot eines nach § 29 Abs. 3 vorzugsberechtigten Bewerbers vor, kann die Monopolverwaltung GmbH die erfolgte Ausschreibung widerrufen.

  1. (1)Absatz einsDie Neuerrichtung einer Tabaktrafik ist nur zulässig, wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  2. (2)Absatz 2Die Verlegung einer Tabaktrafik innerhalb ihres Einzugsgebietes ist nur zulässig, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  3. (3)Absatz 3Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß § 36 Abs. 8 an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (§ 28) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß Paragraph 36, Absatz 8, an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (Paragraph 28,) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  4. (4)Absatz 4Vor der Neuerrichtung oder Verlegung einer Tabaktrafik oder eines Automaten, der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
  5. (5)Absatz 5Vor der Entscheidung, ob
    1. 1.Ziffer einseine erledigte Tabaktrafik nicht,
    2. 2.Ziffer 2ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle,
    3. 3.Ziffer 3eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft
    ausgeschrieben und nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten