§ 25 TabMG 1996 Gebietsschutz

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bestellung eines Tabaktrafikanten hat eine Einladung zur Stellung von Anboten (Ausschreibung) vorauszugehen, sofern Abs. 6 oder 7 nicht anderes bestimmt.Der Bestellung eines Tabaktrafikanten hat eine Einladung zur Stellung von Anboten (Ausschreibung) vorauszugehen, sofern Absatz 6, oder 7 nicht anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Die Ausschreibung ist von der Monopolverwaltung GmbH durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausschreibung ist für die Dauer der Anbotsfrist bei der Monopolverwaltung GmbH (ihrer Außenstelle) und bei dem für den Standort der Tabaktrafik zuständigen Gemeindeamt für die Dauer der Anbotsfrist anzuschlagen. Sie ist außerdem mindestens in einer der im betreffenden Bundesland am meisten verbreiteten Tageszeitungen bekanntzumachen. Die Monopolverwaltung GmbH hat ferner das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und auf dessen Verlangen die von ihm namhaft gemachten Behindertenorganisationen sowie das zuständige Landesgremium der Tabaktrafikanten zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Für die Stellung von Anboten ist eine Frist von mindestens einem Monat gerechnet vom Tag des Anschlages der Ausschreibung an der Ankündigungstafel der Monopolverwaltung GmbH oder deren Außenstelle zu setzen.
  5. (5)Absatz 5In der Ausschreibung ist insbesondere anzugeben, ob die Tabaktrafik als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstelle zu führen ist und welcher Umsatz an Tabakerzeugnissen voraussichtlich erzielbar ist. Als Tabakfachgeschäfte sind nur solche Trafiken auszuschreiben, aus deren Erträgnissen voraussichtlich der Lebensunterhalt eines Trafikbewerbers bestritten werden kann.
  6. (6)Absatz 6Die Ausschreibung hat zu entfallen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellung eines Tabaktrafikanten gemäß § 32 Abs. 3 nur vorläufig erfolgen soll oderdie Bestellung eines Tabaktrafikanten gemäß Paragraph 32, Absatz 3, nur vorläufig erfolgen soll oder
    2. 2.Ziffer 2ein Anspruch auf die Bestellung gemäß § 31 Abs. 1 besteht.ein Anspruch auf die Bestellung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, besteht.
  7. (7)Absatz 7Die Ausschreibung kann entfallen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes betrieben werden soll,
    2. 2.Ziffer 2für eine Tabaktrafik trotz zweimaliger Ausschreibung kein geeignetes Anbot gestellt wurde,
    3. 3.Ziffer 3die Weiterführung einer Tabakverkaufsstelle an einem bestimmten Ort im Interesse der Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen für erforderlich erachtet wird und sich ein Geschäftsnachfolger des früheren Tabaktrafikanten um diese Tabakverkaufsstelle bewirbt,
    4. 4.Ziffer 4ein neuerrichtetes Tabakfachgeschäft besetzt werden soll und ein vorzugsberechtigter Bewerber (§ 29 Abs. 3) das ausschließliche Verfügungsrecht über das Lokal hat,ein neuerrichtetes Tabakfachgeschäft besetzt werden soll und ein vorzugsberechtigter Bewerber (Paragraph 29, Absatz 3,) das ausschließliche Verfügungsrecht über das Lokal hat,
    5. 5.Ziffer 5eine neuerrichtete Tabakverkaufsstelle besetzt werden soll,
    6. 6.Ziffer 6die Weiterführung eines Tabakfachgeschäftes in einem bestimmten Geschäftslokal im Monopolinteresse für notwendig erachtet wird und dieses Geschäftslokal einem vorzugsberechtigten Bewerber (§ 29 Abs. 3) allein zur Verfügung steht,die Weiterführung eines Tabakfachgeschäftes in einem bestimmten Geschäftslokal im Monopolinteresse für notwendig erachtet wird und dieses Geschäftslokal einem vorzugsberechtigten Bewerber (Paragraph 29, Absatz 3,) allein zur Verfügung steht,
    7. 7.Ziffer 7sich um ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft vor der Ausschreibung ein Inhaber eines Tabakfachgeschäftes bewirbt und erklärt, daß im Falle der Annahme seines Anbotes der mit ihm abgeschlossene Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen ist oder
    8. 8.Ziffer 8ein von der Monopolverwaltung GmbH als Schulungstrafik vorgesehenes Tabakfachgeschäft vergeben werden soll, sich eine der in § 27 Abs. 2 Z 2 angeführten Organisationen bewirbt und dieser das Geschäftslokal allein zur Verfügung steht.ein von der Monopolverwaltung GmbH als Schulungstrafik vorgesehenes Tabakfachgeschäft vergeben werden soll, sich eine der in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Organisationen bewirbt und dieser das Geschäftslokal allein zur Verfügung steht.
  8. (1)Absatz einsDie Neuerrichtung einer Tabaktrafik ist nur zulässig, wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  9. (2)Absatz 2Die Verlegung einer Tabaktrafik innerhalb ihres Einzugsgebietes ist nur zulässig, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  10. (3)Absatz 3Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß § 36 Abs. 8 an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (§ 28) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß Paragraph 36, Absatz 8, an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (Paragraph 28,) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  11. (84)Absatz 84Vor der EntscheidungNeuerrichtung oder Verlegung einer Tabaktrafik oder eines Automaten, ob
    1. 1.Ziffer einseine erledigte Tabaktrafik nicht oder
    2. 2.Ziffer 2ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle oder
    3. 3.Ziffer 3eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft
    nachbesetztder außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
  12. (9)Absatz 9Liegt für ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft nach Ablauf der Anbotsfrist kein Anbot eines nach § 29 Abs. 3 vorzugsberechtigten Bewerbers vor, kann die Monopolverwaltung GmbH die erfolgte Ausschreibung widerrufen.Liegt für ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft nach Ablauf der Anbotsfrist kein Anbot eines nach Paragraph 29, Absatz 3, vorzugsberechtigten Bewerbers vor, kann die Monopolverwaltung GmbH die erfolgte Ausschreibung widerrufen.
  13. (5)Absatz 5Vor der Entscheidung, ob
    1. 1.Ziffer einseine erledigte Tabaktrafik nicht,
    2. 2.Ziffer 2ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle,
    3. 3.Ziffer 3eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft
    ausgeschrieben und nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 31.12.2016 bis 21.07.2023
  1. (1)Absatz einsDer Bestellung eines Tabaktrafikanten hat eine Einladung zur Stellung von Anboten (Ausschreibung) vorauszugehen, sofern Abs. 6 oder 7 nicht anderes bestimmt.Der Bestellung eines Tabaktrafikanten hat eine Einladung zur Stellung von Anboten (Ausschreibung) vorauszugehen, sofern Absatz 6, oder 7 nicht anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Die Ausschreibung ist von der Monopolverwaltung GmbH durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausschreibung ist für die Dauer der Anbotsfrist bei der Monopolverwaltung GmbH (ihrer Außenstelle) und bei dem für den Standort der Tabaktrafik zuständigen Gemeindeamt für die Dauer der Anbotsfrist anzuschlagen. Sie ist außerdem mindestens in einer der im betreffenden Bundesland am meisten verbreiteten Tageszeitungen bekanntzumachen. Die Monopolverwaltung GmbH hat ferner das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und auf dessen Verlangen die von ihm namhaft gemachten Behindertenorganisationen sowie das zuständige Landesgremium der Tabaktrafikanten zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Für die Stellung von Anboten ist eine Frist von mindestens einem Monat gerechnet vom Tag des Anschlages der Ausschreibung an der Ankündigungstafel der Monopolverwaltung GmbH oder deren Außenstelle zu setzen.
  5. (5)Absatz 5In der Ausschreibung ist insbesondere anzugeben, ob die Tabaktrafik als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstelle zu führen ist und welcher Umsatz an Tabakerzeugnissen voraussichtlich erzielbar ist. Als Tabakfachgeschäfte sind nur solche Trafiken auszuschreiben, aus deren Erträgnissen voraussichtlich der Lebensunterhalt eines Trafikbewerbers bestritten werden kann.
  6. (6)Absatz 6Die Ausschreibung hat zu entfallen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellung eines Tabaktrafikanten gemäß § 32 Abs. 3 nur vorläufig erfolgen soll oderdie Bestellung eines Tabaktrafikanten gemäß Paragraph 32, Absatz 3, nur vorläufig erfolgen soll oder
    2. 2.Ziffer 2ein Anspruch auf die Bestellung gemäß § 31 Abs. 1 besteht.ein Anspruch auf die Bestellung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, besteht.
  7. (7)Absatz 7Die Ausschreibung kann entfallen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes betrieben werden soll,
    2. 2.Ziffer 2für eine Tabaktrafik trotz zweimaliger Ausschreibung kein geeignetes Anbot gestellt wurde,
    3. 3.Ziffer 3die Weiterführung einer Tabakverkaufsstelle an einem bestimmten Ort im Interesse der Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen für erforderlich erachtet wird und sich ein Geschäftsnachfolger des früheren Tabaktrafikanten um diese Tabakverkaufsstelle bewirbt,
    4. 4.Ziffer 4ein neuerrichtetes Tabakfachgeschäft besetzt werden soll und ein vorzugsberechtigter Bewerber (§ 29 Abs. 3) das ausschließliche Verfügungsrecht über das Lokal hat,ein neuerrichtetes Tabakfachgeschäft besetzt werden soll und ein vorzugsberechtigter Bewerber (Paragraph 29, Absatz 3,) das ausschließliche Verfügungsrecht über das Lokal hat,
    5. 5.Ziffer 5eine neuerrichtete Tabakverkaufsstelle besetzt werden soll,
    6. 6.Ziffer 6die Weiterführung eines Tabakfachgeschäftes in einem bestimmten Geschäftslokal im Monopolinteresse für notwendig erachtet wird und dieses Geschäftslokal einem vorzugsberechtigten Bewerber (§ 29 Abs. 3) allein zur Verfügung steht,die Weiterführung eines Tabakfachgeschäftes in einem bestimmten Geschäftslokal im Monopolinteresse für notwendig erachtet wird und dieses Geschäftslokal einem vorzugsberechtigten Bewerber (Paragraph 29, Absatz 3,) allein zur Verfügung steht,
    7. 7.Ziffer 7sich um ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft vor der Ausschreibung ein Inhaber eines Tabakfachgeschäftes bewirbt und erklärt, daß im Falle der Annahme seines Anbotes der mit ihm abgeschlossene Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen ist oder
    8. 8.Ziffer 8ein von der Monopolverwaltung GmbH als Schulungstrafik vorgesehenes Tabakfachgeschäft vergeben werden soll, sich eine der in § 27 Abs. 2 Z 2 angeführten Organisationen bewirbt und dieser das Geschäftslokal allein zur Verfügung steht.ein von der Monopolverwaltung GmbH als Schulungstrafik vorgesehenes Tabakfachgeschäft vergeben werden soll, sich eine der in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Organisationen bewirbt und dieser das Geschäftslokal allein zur Verfügung steht.
  8. (1)Absatz einsDie Neuerrichtung einer Tabaktrafik ist nur zulässig, wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  9. (2)Absatz 2Die Verlegung einer Tabaktrafik innerhalb ihres Einzugsgebietes ist nur zulässig, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  10. (3)Absatz 3Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß § 36 Abs. 8 an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (§ 28) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß Paragraph 36, Absatz 8, an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (Paragraph 28,) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
  11. (84)Absatz 84Vor der EntscheidungNeuerrichtung oder Verlegung einer Tabaktrafik oder eines Automaten, ob
    1. 1.Ziffer einseine erledigte Tabaktrafik nicht oder
    2. 2.Ziffer 2ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle oder
    3. 3.Ziffer 3eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft
    nachbesetztder außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
  12. (9)Absatz 9Liegt für ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft nach Ablauf der Anbotsfrist kein Anbot eines nach § 29 Abs. 3 vorzugsberechtigten Bewerbers vor, kann die Monopolverwaltung GmbH die erfolgte Ausschreibung widerrufen.Liegt für ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft nach Ablauf der Anbotsfrist kein Anbot eines nach Paragraph 29, Absatz 3, vorzugsberechtigten Bewerbers vor, kann die Monopolverwaltung GmbH die erfolgte Ausschreibung widerrufen.
  13. (5)Absatz 5Vor der Entscheidung, ob
    1. 1.Ziffer einseine erledigte Tabaktrafik nicht,
    2. 2.Ziffer 2ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle,
    3. 3.Ziffer 3eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft
    ausgeschrieben und nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.

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