Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (§ 23 Abs. 5 Z 3 und 5) eines Standortes (§ 23 Abs. 5 Z 1) oder eines Automaten (§ 36 Abs. 8), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (§ 25 Abs. 4) dagegen ausgesprochen hat.Die Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer 3 und 5) eines Standortes (Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer eins,) oder eines Automaten (Paragraph 36, Absatz 8,), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (Paragraph 25, Absatz 4,) dagegen ausgesprochen hat.
(2)Absatz 2Diesem Neuerrichtungsbeirat gehören je ein Vertreter
1.Ziffer einsder Monopolverwaltung GmbH,
2.Ziffer 2des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
3.Ziffer 3des betreffenden Landesgremiums der Tabaktrafikanten
an.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 TabMG 1996
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 TabMG 1996 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 TabMG 1996