Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsWer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis zu 50.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2)Absatz 2Eine Abgabenverkürzung im Sinn des Abs. 1 ist bewirkt, wennEine Abgabenverkürzung im Sinn des Absatz eins, ist bewirkt, wenn
a)Litera aAbgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder verkürzt festgesetzt wurden,
b)Litera bAbgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, den Abgabenvorschriften zuwider nicht oder nur teilweise entrichtet oder abgeführt wurden oder
c)Litera cauf einen Abgabenanspruch ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit ganz oder teilweise nachgesehen wurde.
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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