Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Erhebung und Erstattung der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie die Organisation der für die Erhebung und Erstattung dieser Abgaben zuständigen Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden.Dieses Gesetz regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Erhebung und Erstattung der im Paragraph 2, genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie die Organisation der für die Erhebung und Erstattung dieser Abgaben zuständigen Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz enthält weiters strafrechtliche Bestimmungen hinsichtlich der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben.Dieses Gesetz enthält weiters strafrechtliche Bestimmungen hinsichtlich der im Paragraph 2, genannten Landes- und Gemeindeabgaben.
(3)Absatz 3Dieses Gesetz gilt nicht, soweit sich aus den landesrechtlichen Abgabenvorschriften etwas anderes ergibt.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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