§ 5 TAbgG Örtliche Zuständigkeit

TAbgG - Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  1. a)Litera ain Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes,
  2. b)Litera bin Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder eine sonstige dauernde Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, wurde oder werden soll,
  3. c)Litera cin sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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