Abgabenbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind die für die Erhebung und Erstattung der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben zuständigen Behörden des Landes und der Gemeinden.Abgabenbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind die für die Erhebung und Erstattung der im Paragraph 2, genannten Landes- und Gemeindeabgaben zuständigen Behörden des Landes und der Gemeinden.
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