§ 3 TAbgG Begriffsbestimmung

TAbgG - Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Abgabenbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind die für die Erhebung und Erstattung der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben zuständigen Behörden des Landes und der Gemeinden.Abgabenbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind die für die Erhebung und Erstattung der im Paragraph 2, genannten Landes- und Gemeindeabgaben zuständigen Behörden des Landes und der Gemeinden.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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