§ 10 TAbgG Strafverfolgung

TAbgG - Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Handlung oder Unterlassung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde oder dem zuständigen Gericht anzuzeigen und dieser bzw. diesem alle verfügbaren, mit der Anzeige in ursächlichem Zusammenhang stehenden Beweismittel zu übergeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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