§ 2 TAbgG Landes- und Gemeindeabgaben

TAbgG - Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind:

  1. a)Litera adie nicht bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben,
  2. b)Litera bdie Grundsteuer und die Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, und
  3. c)Litera cdie nicht bundesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die keine Gebietskörperschaften sind, einschließlich der Nebenansprüche aller Art.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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