Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung und Erstattung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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