Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsIn Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Landesabgaben ist die Landesregierung sachlich zuständig.
(2)Absatz 2In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck, ist der Bürgermeister sachlich zuständig.
(3)Absatz 3In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck ist der Stadtmagistrat, in Angelegenheiten der Vollstreckung der Bürgermeister sachlich zuständig.
(4)Absatz 4Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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