§ 40 TabakStG

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der registrierteRegistrierte Versender, zertifizierte Versender (§ 20)und Empfänger, Bezieher, Inhaber oder Verwender (nach § 27 Abs. 1 § 28 Abs. 2und 2) sowie der Lieferer (§ 28a Abs. 2) hat, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2021

(1) Der registrierteRegistrierte Versender, zertifizierte Versender (§ 20)und Empfänger, Bezieher, Inhaber oder Verwender (nach § 27 Abs. 1 § 28 Abs. 2und 2) sowie der Lieferer (§ 28a Abs. 2) hat, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.

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