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(1) Der registrierteRegistrierte Versender, zertifizierte Versender (§ 20)und Empfänger, Bezieher, Inhaber oder Verwender (nach § 27 Abs. 1 § 28 Abs. 2und 2) sowie der Lieferer (§ 28a Abs. 2) hat, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.
(1) Der registrierteRegistrierte Versender, zertifizierte Versender (§ 20)und Empfänger, Bezieher, Inhaber oder Verwender (nach § 27 Abs. 1 § 28 Abs. 2und 2) sowie der Lieferer (§ 28a Abs. 2) hat, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.