Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß § 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b Sorge zu tragen.Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13b Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2Jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dassJede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
1.Ziffer eins in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 nicht geraucht wird, in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 3 nicht geraucht wird,
2.Ziffer 2 in Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13, sofern sie vom Rauchverbot umfasst sind, nicht geraucht wird, in Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,, sofern sie vom Rauchverbot umfasst sind, nicht geraucht wird,
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