§ 59 T-StG Betreten von Grundstücken

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.12.9999
Paragraph 59,Betreten

(1) Die Eigentümer der von Grundstücken

  1. (1)Absatz einsDie Eigentümer der von einem Bauvorhaben, für das ein Ansuchen nach § 41Paragraph 41, eingebracht wurde, betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten dieser Grundstücke durch Organe und sonstige Beauftragte der Behörde zum Zwecke der Beweisaufnahme zu dulden.
einem Bauvorhaben, für das ein Ansuchen nach § 41 eingebracht wurde, oder von einem Enteignungsantrag betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben

a)

das Betreten dieser Grundstücke durch Organe und sonstige Beauftragte der Behörde zum Zweck der Beweisaufnahme und

b)

das Betreten dieser Grundstücke durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters zum Zweck der Kennzeichnung der Grundstücke nach § 42 Abs. 6 oder nach § 68 Abs. 3

zu dulden.

(2) § 58 Abs. 2 erster und dritter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 28.02.1998

In Kraft vom 01.04.1989 bis 28.02.1998
Paragraph 59,Betreten

(1) Die Eigentümer der von Grundstücken

  1. (1)Absatz einsDie Eigentümer der von einem Bauvorhaben, für das ein Ansuchen nach § 41Paragraph 41, eingebracht wurde, betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten dieser Grundstücke durch Organe und sonstige Beauftragte der Behörde zum Zwecke der Beweisaufnahme zu dulden.
einem Bauvorhaben, für das ein Ansuchen nach § 41 eingebracht wurde, oder von einem Enteignungsantrag betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben

a)

das Betreten dieser Grundstücke durch Organe und sonstige Beauftragte der Behörde zum Zweck der Beweisaufnahme und

b)

das Betreten dieser Grundstücke durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters zum Zweck der Kennzeichnung der Grundstücke nach § 42 Abs. 6 oder nach § 68 Abs. 3

zu dulden.

(2) § 58 Abs. 2 erster und dritter Satz gilt sinngemäß.

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