Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDie Festlegungen dieser Verordnung sind in Verfahren, in denen über die Zulässigkeit der Neuerschließung von Schigebieten, der Erweiterung bestehender Schigebiete oder der Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke nach naturschutzrechtlichen Vorschriften abzusprechen ist, nach Maßgabe der betreffenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Weiters ist der Landeshauptmann bei der Ausübung seines Rechtes zur Stellungnahme nach § 23 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2012 an die Festlegungen dieser Verordnung gebunden.Weiters ist der Landeshauptmann bei der Ausübung seines Rechtes zur Stellungnahme nach Paragraph 23, Absatz 2, des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. römisch eins Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012, an die Festlegungen dieser Verordnung gebunden.
(3)Absatz 3Schließlich haben die Organe des Landes die Festlegungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Koordinierungspflicht nach § 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu beachten.Schließlich haben die Organe des Landes die Festlegungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Koordinierungspflicht nach Paragraph 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu beachten.
In Kraft seit 13.08.2024 bis 31.12.9999
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