§ 1 T-SS 2005 Geltungsbereich

T-SS 2005 - Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Raumordnungsprogramm gilt für die Neuerschließung von Schigebieten und die Erweiterung bestehender Schigebiete sowie für die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke mit Seilbahnen.
  2. (2)Absatz 2Dieses Raumordnungsprogramm gilt nicht für die Errichtung von Seilbahnen und für schitechnische Erschließungen im Bereich bestehender Schigebiete.
  3. (3)Absatz 3Dieses Raumordnungsprogramm gilt bis zum 31. Dezember 2034.
In Kraft seit 13.08.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 T-SS 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 T-SS 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 T-SS 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 T-SS 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 T-SS 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 T-SS 2005