Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDieses Raumordnungsprogramm gilt für die Neuerschließung von Schigebieten und die Erweiterung bestehender Schigebiete sowie für die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke mit Seilbahnen.
(2)Absatz 2Dieses Raumordnungsprogramm gilt nicht für die Errichtung von Seilbahnen und für schitechnische Erschließungen im Bereich bestehender Schigebiete.
(3)Absatz 3Dieses Raumordnungsprogramm gilt bis zum 31. Dezember 2034.
In Kraft seit 13.08.2024 bis 31.12.9999
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