§ 9 T-SS 2005 Berücksichtigungspflicht

Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Festlegungen dieser Verordnung sind in Verfahren, in denen über die Zulässigkeit der Neuerschließung von Schigebieten, der Erweiterung bestehender Schigebiete oder der Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke nach naturschutzrechtlichen Vorschriften abzusprechen ist, nach Maßgabe der betreffenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2) Weiters ist der Landeshauptmann bei der Ausübung seines Rechtes zur Stellungnahme nach § 23 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2012 an die Festlegungen dieser Verordnung gebunden.

(3) Schließlich haben die Organe des Landes die Festlegungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Koordinierungspflicht nach § 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zu beachten.

  1. (1)Absatz einsDie Festlegungen dieser Verordnung sind in Verfahren, in denen über die Zulässigkeit der Neuerschließung von Schigebieten, der Erweiterung bestehender Schigebiete oder der Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke nach naturschutzrechtlichen Vorschriften abzusprechen ist, nach Maßgabe der betreffenden Vorschriften zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Weiters ist der Landeshauptmann bei der Ausübung seines Rechtes zur Stellungnahme nach § 23 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2012 an die Festlegungen dieser Verordnung gebunden.Weiters ist der Landeshauptmann bei der Ausübung seines Rechtes zur Stellungnahme nach Paragraph 23, Absatz 2, des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. römisch eins Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012, an die Festlegungen dieser Verordnung gebunden.
  3. (3)Absatz 3Schließlich haben die Organe des Landes die Festlegungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Koordinierungspflicht nach § 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu beachten.Schließlich haben die Organe des Landes die Festlegungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Koordinierungspflicht nach Paragraph 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu beachten.

Stand vor dem 12.08.2024

In Kraft vom 31.12.2018 bis 12.08.2024
(1) Die Festlegungen dieser Verordnung sind in Verfahren, in denen über die Zulässigkeit der Neuerschließung von Schigebieten, der Erweiterung bestehender Schigebiete oder der Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke nach naturschutzrechtlichen Vorschriften abzusprechen ist, nach Maßgabe der betreffenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2) Weiters ist der Landeshauptmann bei der Ausübung seines Rechtes zur Stellungnahme nach § 23 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2012 an die Festlegungen dieser Verordnung gebunden.

(3) Schließlich haben die Organe des Landes die Festlegungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Koordinierungspflicht nach § 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zu beachten.

  1. (1)Absatz einsDie Festlegungen dieser Verordnung sind in Verfahren, in denen über die Zulässigkeit der Neuerschließung von Schigebieten, der Erweiterung bestehender Schigebiete oder der Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke nach naturschutzrechtlichen Vorschriften abzusprechen ist, nach Maßgabe der betreffenden Vorschriften zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Weiters ist der Landeshauptmann bei der Ausübung seines Rechtes zur Stellungnahme nach § 23 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2012 an die Festlegungen dieser Verordnung gebunden.Weiters ist der Landeshauptmann bei der Ausübung seines Rechtes zur Stellungnahme nach Paragraph 23, Absatz 2, des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. römisch eins Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012, an die Festlegungen dieser Verordnung gebunden.
  3. (3)Absatz 3Schließlich haben die Organe des Landes die Festlegungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Koordinierungspflicht nach § 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu beachten.Schließlich haben die Organe des Landes die Festlegungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Koordinierungspflicht nach Paragraph 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu beachten.

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