§ 6 T-SS 2005

T-SS 2005 - Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei der Erweiterung bestehender Schigebiete ist jedenfalls darauf zu achten, dass

  1. a)Litera aauf folgende Naturgüter besondere Rücksicht genommen wird:
    1. 1.Ziffer einsauf Krummseggenrasen, Polsterseggenrasen, Nackried-Gesellschaften und Gämsheide;
    2. 2.Ziffer 2auf die Habitate des Birkhuhns, des Alpenschneehuhns und des Haselhuhns;
    3. 3.Ziffer 3auf artenreiche Bergwiesen und deren Verzahnungen mit anderen Lebensraumtypen;
    4. 4.Ziffer 4auf Sonderstandorte von besonderer Bedeutung, wie natürliche oder naturnahe stehende und fließende Gewässer, Auwälder, Trockenstandorte, Schneetälchengesellschaften und Gletscherschliffbereiche;
    5. 5.Ziffer 5auf besondere landschaftsprägende Elemente, wie markante Einzelbäume, Felsblöcke oder Blockhalden;
  2. b)Litera bim hohen Maße ingenieurbiologische Methoden und Maßnahmen eingesetzt werden;
  3. c)Litera cSchiabfahrten unter bestmöglicher Ausnutzung der natürlichen Geländestruktur trassiert werden;
  4. d)Litera dnach baubedingten Landschaftseingriffen standortgerechte und bestandssichere Rekultivierungen vorgenommen werden;
  5. e)Litera eeine umweltfreundliche Energieversorgung aus erneuerbarer Energie sowie eine umweltfreundliche Abwasser- und Abfallentsorgung gewährleistet sind;
  6. f)Litera fbesonders umweltfreundliche Bauweisen, Bautechniken und - materialien zum Einsatz kommen.
In Kraft seit 13.08.2024 bis 31.12.9999
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