1.Ziffer einsauf Krummseggenrasen, Polsterseggenrasen, Nackried-Gesellschaften und Gämsheide;
2.Ziffer 2auf die Habitate des Birkhuhns, des Alpenschneehuhns und des Haselhuhns;
3.Ziffer 3auf artenreiche Bergwiesen und deren Verzahnungen mit anderen Lebensraumtypen;
4.Ziffer 4auf Sonderstandorte von besonderer Bedeutung, wie natürliche oder naturnahe stehende und fließende Gewässer, Auwälder, Trockenstandorte, Schneetälchengesellschaften und Gletscherschliffbereiche;
5.Ziffer 5auf besondere landschaftsprägende Elemente, wie markante Einzelbäume, Felsblöcke oder Blockhalden;
b)Litera bim hohen Maße ingenieurbiologische Methoden und Maßnahmen eingesetzt werden;
c)Litera cSchiabfahrten unter bestmöglicher Ausnutzung der natürlichen Geländestruktur trassiert werden;
d)Litera dnach baubedingten Landschaftseingriffen standortgerechte und bestandssichere Rekultivierungen vorgenommen werden;
e)Litera eeine umweltfreundliche Energieversorgung aus erneuerbarer Energie sowie eine umweltfreundliche Abwasser- und Abfallentsorgung gewährleistet sind;
f)Litera fbesonders umweltfreundliche Bauweisen, Bautechniken und - materialien zum Einsatz kommen.
In Kraft seit 13.08.2024 bis 31.12.9999
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