Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Erweiterung bestehender Schigebiete ist nicht zulässig, wenn
a)Litera aNationalparkflächen oder Flächen in Gebieten in Anspruch genommen werden, die durch eine Verordnung aufgrund des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu geschützten Gebieten erklärt worden sind;Nationalparkflächen oder Flächen in Gebieten in Anspruch genommen werden, die durch eine Verordnung aufgrund des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu geschützten Gebieten erklärt worden sind;
b)Litera bdie Gletscher, ihre Einzugsgebiete und ihre im Nahbereich gelegenen Moränen in Anspruch genommen werden; dies gilt nicht für Anlagen nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und für Anlagen, die im Einklang mit einem Raumordnungsprogramm nach § 5 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 stehen;die Gletscher, ihre Einzugsgebiete und ihre im Nahbereich gelegenen Moränen in Anspruch genommen werden; dies gilt nicht für Anlagen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Ziffer 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und für Anlagen, die im Einklang mit einem Raumordnungsprogramm nach Paragraph 5, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 stehen;
c)Litera ceine erhebliche indirekte Beeinträchtigung der für Natura 2000-Gebiete jeweils festgelegten Erhaltungsziele eintreten würde;
d)Litera deine erhebliche langfristige Beeinträchtigung von Mooren, Sümpfen, Quellfluren, Habitaten des Auerhuhns, des Steinhuhns und des rotsternigen Blaukehlchens und von stehenden Gewässern, die als Laichgewässer für Amphibien bedeutsam sind, eintreten würde.
In Kraft seit 13.08.2024 bis 31.12.9999
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