Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Erweiterung bestehender Schigebiete hat zur Voraussetzung, dass
a)Litera adas betreffende Gebiet die erforderliche schitechnische Eignung und Qualität aufweist, insbesondere auch im Hinblick auf die Schneesicherheit;
b)Litera bdie Erweiterung im wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, Interesse der betreffenden Region gelegen ist;
d)Litera dmit Natur, Landschaft und Umwelt schonend umgegangen wird und eine Gefährdung wesentlicher Interessen des Natur- und Umweltschutzes jedenfalls auszuschließen ist;
e)Litera eauf die Belange der Wasserwirtschaft ausreichend Rücksicht genommen wird;
f)Litera fdie Verträglichkeit in Bezug auf die Belange des Waldschutzes gegeben ist;
g)Litera gdie Verträglichkeit in Bezug auf die Erhaltung bedeutender Bergwander- und Schitourengebiete gegeben ist;
h)Litera hein angemessener Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region, insbesondere durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, geleistet wird;
i)Litera idie Sicherheit vor Lawinen und anderen Naturgefahren gegeben ist.
(2)Absatz 2Die Errichtung neuer Zubringerbahnen hat ferner zur Voraussetzung, dass
a)Litera adie damit verbundene Kapazitätsausweitung in einem angemessenen Verhältnis zum Fassungsvermögen des Schigebietes steht;
b)Litera bdas davon ausgehende zusätzliche Verkehrsaufkommen auch unter Berücksichtigung des von anderen Schigebieten ausgehenden Verkehrsaufkommens keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region bewirkt.
(3)Absatz 3Die Erweiterung von Schigebieten durch deren Zusammenschluss hat ferner zur Voraussetzung, dass es sich um geographisch einander nahe liegende Gebiete handelt und dass aufgrund der topographischen und naturräumlichen Gegebenheiten eine seilbahntechnisch oder schitechnisch sinnvolle Verbindung dieser Gebiete unter Vermeidung schwerwiegender Eingriffe in die Natur und das Landschaftsbild hergestellt werden kann.
(4)Absatz 4Die Voraussetzungen nach Abs. 1 sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn Ausschlusskriterien nach den §§ 5 und 7 nicht vorliegen und die Positivkriterien nach den §§ 6 und 8 qualitativ überwiegen.Die Voraussetzungen nach Absatz eins, sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn Ausschlusskriterien nach den Paragraphen 5 und 7 nicht vorliegen und die Positivkriterien nach den Paragraphen 6 und 8 qualitativ überwiegen.
In Kraft seit 22.07.2011 bis 31.12.9999
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