§ 3 T-SS 2005 Verbot der Neuerschließung

T-SS 2005 - Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 3

Verbot der Neuerschließung

 

Die Neuerschließung von Schigebieten und die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke sind nicht zulässig.

In Kraft seit 25.01.2005 bis 31.12.9999
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