§ 1 T-SS 2005
- (1)Absatz einsDieses Raumordnungsprogramm gilt für die Neuerschließung von Schigebieten und die Erweiterung bestehender Schigebiete sowie für die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke mit Seilbahnen.
- (2)Absatz 2Dieses Raumordnungsprogramm gilt nicht für die Errichtung von Seilbahnen und für schitechnische Erschließungen im Bereich bestehender Schigebiete.
- (3)Absatz 3Dieses Raumordnungsprogramm gilt bis zum 31. Dezember 2034.
§ 2 T-SS 2005
- (1)Absatz einsAls Neuerschließung von Schigebieten gelten, sofern in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist:Als Neuerschließung von Schigebieten gelten, sofern in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist:
- a)Litera adie Erschließung von bisher nicht erschlossenen Geländekammern für Zwecke des Schisports durch die Errichtung von Seilbahnen vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus in Verbindung mit der Durchführung schitechnischer Erschließungen sowie die Errichtung von neuen Zubringerbahnen;
- b)Litera bdie großräumige Erweiterung von bestehenden Schigebieten, die bisher nur über Seilbahnen mit einer Höhendifferenz von höchstens 200 Metern oder einer Beförderungsleistung von insgesamt höchstens 500.000 Personenhöhenmetern/Stunde verfügen (Kleinstschigebiete).
- (2)Absatz 2Nicht als Neuerschließung von Schigebieten gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung schitechnischer Erschließungen im Nahbereich eines Schigebietes, das aufgelassen werden soll, sofern die bisherigen Seilbahnen abgetragen werden und die Streckenlänge der neuen Seilbahnen mit jener der bisherigen vergleichbar ist.
- (3)Absatz 3Nicht als Neuerschließung, sondern als Erweiterung bestehender Schigebiete gelten Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a, sofern dadurchNicht als Neuerschließung, sondern als Erweiterung bestehender Schigebiete gelten Maßnahmen nach Absatz eins, Litera a,, sofern dadurch
- a)Litera avon Wintersportgebieten im Sinn des Abs. 12 aus eine aus regionalwirtschaftlicher und verkehrstechnischer Sicht verbesserte Anbindung an bestehende Schigebiete erfolgt undvon Wintersportgebieten im Sinn des Absatz 12, aus eine aus regionalwirtschaftlicher und verkehrstechnischer Sicht verbesserte Anbindung an bestehende Schigebiete erfolgt und
- b)Litera bnicht mehr als eine bisher unerschlossene Geländekammer in Anspruch genommen wird.
Dies gilt sinngemäß auch für Anbindungen an bestehende Schigebiete in benachbarten Ländern oder Staaten sowie für Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher, LGBl. Nr. 43/2006, in der jeweils geltenden Fassung für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Frage kommen.Dies gilt sinngemäß auch für Anbindungen an bestehende Schigebiete in benachbarten Ländern oder Staaten sowie für Gebiete, die nach Paragraph eins, Absatz 2, des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Frage kommen. - (4)Absatz 4Als Erweiterung gilt weiters die Errichtung von Anbindungen ohne Talabfahrt, wenn die Talstation in räumlicher Nähe zum Siedlungsraum der zentralen Orte Imst, Innsbruck, Lienz, Kitzbühel, Kufstein, Schwaz oder Wörgl situiert und die Standortgemeinde gehört wird.
- (5)Absatz 5Als Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke gilt die erstmalige Errichtung einer Seilbahn zu diesen Zwecken vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus.
- (6)Absatz 6Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen, wenn dadurch die Außengrenzen bestehender Schigebiete überschritten werden, jedoch keine Neuerschließung im Sinn des Abs. 1 vorliegt. Dabei bleiben geringfügige Überschreitungen der Außengrenzen, die im Hinblick auf die Festlegungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht von Belang sind, außer Betracht. Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt ferner der Zusammenschluss bestehender Schigebiete.Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen, wenn dadurch die Außengrenzen bestehender Schigebiete überschritten werden, jedoch keine Neuerschließung im Sinn des Absatz eins, vorliegt. Dabei bleiben geringfügige Überschreitungen der Außengrenzen, die im Hinblick auf die Festlegungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht von Belang sind, außer Betracht. Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt ferner der Zusammenschluss bestehender Schigebiete.
- (7)Absatz 7Bestehende Schigebiete sind die in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 01 bis 66 (Detailkarten) zu dieser Verordnung kartographisch dargestellten 93 Schigebiete, weiters jene Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Betracht kommen, sowie die Trassen von einzeln bestehenden Seilbahnen und die dazugehörigen Pistenflächen, die kartographisch nicht dargestellt sind.Bestehende Schigebiete sind die in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 01 bis 66 (Detailkarten) zu dieser Verordnung kartographisch dargestellten 93 Schigebiete, weiters jene Gebiete, die nach Paragraph eins, Absatz 2, des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Betracht kommen, sowie die Trassen von einzeln bestehenden Seilbahnen und die dazugehörigen Pistenflächen, die kartographisch nicht dargestellt sind.
- (8)Absatz 8Schitechnische Erschließung ist die Schaffung eines organisierten Schiraumes in Form von Schipisten, Schirouten und Schiwegen.
- (9)Absatz 9Dauersiedlungsräume sind jene Tal-, Hang- und Terrassengebiete, in denen sich die dauernd bewohnten Siedlungen, die diese erschließenden Verkehrswege und die landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden.
- (10)Absatz 10Geländekammer ist ein geschlossener, durch markante natürliche Geländemerkmale, wie Kämme, Grate, Rücken, Bäche, Gräben, Abbrüche, Verebnungen, Versteilungen, Wechsel des Landschaftscharakters oder der Exposition, abgegrenzter Landschaftsraum, der in sich eine topographische Einheit darstellt und ein schitechnisch relevantes Ausmaß aufweist.
- (11)Absatz 11Zubringerbahn ist eine Seilbahn, die vom Dauersiedlungsraum oder von einer öffentlichen Straße aus in ein Schigebiet führt und die hauptsächlich der Beförderung der Fahrgäste in das Schigebiet oder aus dem Schigebiet und in einem untergeordneten Ausmaß der Durchführung von Wiederholungsfahrten dient.
- (12)Absatz 12Wintersportgebiet ist ein naturräumlich und siedlungsstrukturell abgegrenztes Gebiet mit stark entwickeltem Wintertourismus, in dem ein intensiv vernetztes Angebot an Wintersporteinrichtungen, insbesondere an Seilbahnen und schitechnischen Erschließungen besteht; der Bestand von Kleinstschigebieten begründet jedenfalls noch kein Wintersportgebiet.
§ 3 T-SS 2005
§ 3
Verbot der Neuerschließung
Die Neuerschließung von Schigebieten und die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke sind nicht zulässig.
§ 4 T-SS 2005
(1) Die Erweiterung bestehender Schigebiete hat zur Voraussetzung, dass
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a) | das betreffende Gebiet die erforderliche schitechnische Eignung und Qualität aufweist, insbesondere auch im Hinblick auf die Schneesicherheit; |
b) | die Erweiterung im wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, Interesse der betreffenden Region gelegen ist; |
c) | die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten gegeben sind; |
d) | mit Natur, Landschaft und Umwelt schonend umgegangen wird und eine Gefährdung wesentlicher Interessen des Natur- und Umweltschutzes jedenfalls auszuschließen ist; |
e) | auf die Belange der Wasserwirtschaft ausreichend Rücksicht genommen wird; |
f) | die Verträglichkeit in Bezug auf die Belange des Waldschutzes gegeben ist; |
g) | die Verträglichkeit in Bezug auf die Erhaltung bedeutender Bergwander- und Schitourengebiete gegeben ist; |
h) | ein angemessener Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region, insbesondere durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, geleistet wird; |
i) | die Sicherheit vor Lawinen und anderen Naturgefahren gegeben ist. |
(2) Die Errichtung neuer Zubringerbahnen hat ferner zur Voraussetzung, dass
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a) | die damit verbundene Kapazitätsausweitung in einem angemessenen Verhältnis zum Fassungsvermögen des Schigebietes steht; |
b) | das davon ausgehende zusätzliche Verkehrsaufkommen auch unter Berücksichtigung des von anderen Schigebieten ausgehenden Verkehrsaufkommens keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region bewirkt. |
(3) Die Erweiterung von Schigebieten durch deren Zusammenschluss hat ferner zur Voraussetzung, dass es sich um geographisch einander nahe liegende Gebiete handelt und dass aufgrund der topographischen und naturräumlichen Gegebenheiten eine seilbahntechnisch oder schitechnisch sinnvolle Verbindung dieser Gebiete unter Vermeidung schwerwiegender Eingriffe in die Natur und das Landschaftsbild hergestellt werden kann.
(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn Ausschlusskriterien nach den §§ 5 und 7 nicht vorliegen und die Positivkriterien nach den §§ 6 und 8 qualitativ überwiegen.
§ 5 T-SS 2005
Die Erweiterung bestehender Schigebiete ist nicht zulässig, wenn
- a)Litera aNationalparkflächen oder Flächen in Gebieten in Anspruch genommen werden, die durch eine Verordnung aufgrund des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu geschützten Gebieten erklärt worden sind;Nationalparkflächen oder Flächen in Gebieten in Anspruch genommen werden, die durch eine Verordnung aufgrund des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu geschützten Gebieten erklärt worden sind;
- b)Litera bdie Gletscher, ihre Einzugsgebiete und ihre im Nahbereich gelegenen Moränen in Anspruch genommen werden; dies gilt nicht für Anlagen nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und für Anlagen, die im Einklang mit einem Raumordnungsprogramm nach § 5 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 stehen;die Gletscher, ihre Einzugsgebiete und ihre im Nahbereich gelegenen Moränen in Anspruch genommen werden; dies gilt nicht für Anlagen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Ziffer 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und für Anlagen, die im Einklang mit einem Raumordnungsprogramm nach Paragraph 5, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 stehen;
- c)Litera ceine erhebliche indirekte Beeinträchtigung der für Natura 2000-Gebiete jeweils festgelegten Erhaltungsziele eintreten würde;
- d)Litera deine erhebliche langfristige Beeinträchtigung von Mooren, Sümpfen, Quellfluren, Habitaten des Auerhuhns, des Steinhuhns und des rotsternigen Blaukehlchens und von stehenden Gewässern, die als Laichgewässer für Amphibien bedeutsam sind, eintreten würde.
§ 6 T-SS 2005
Bei der Erweiterung bestehender Schigebiete ist jedenfalls darauf zu achten, dass
- a)Litera aauf folgende Naturgüter besondere Rücksicht genommen wird:
- 1.Ziffer einsauf Krummseggenrasen, Polsterseggenrasen, Nackried-Gesellschaften und Gämsheide;
- 2.Ziffer 2auf die Habitate des Birkhuhns, des Alpenschneehuhns und des Haselhuhns;
- 3.Ziffer 3auf artenreiche Bergwiesen und deren Verzahnungen mit anderen Lebensraumtypen;
- 4.Ziffer 4auf Sonderstandorte von besonderer Bedeutung, wie natürliche oder naturnahe stehende und fließende Gewässer, Auwälder, Trockenstandorte, Schneetälchengesellschaften und Gletscherschliffbereiche;
- 5.Ziffer 5auf besondere landschaftsprägende Elemente, wie markante Einzelbäume, Felsblöcke oder Blockhalden;
- b)Litera bim hohen Maße ingenieurbiologische Methoden und Maßnahmen eingesetzt werden;
- c)Litera cSchiabfahrten unter bestmöglicher Ausnutzung der natürlichen Geländestruktur trassiert werden;
- d)Litera dnach baubedingten Landschaftseingriffen standortgerechte und bestandssichere Rekultivierungen vorgenommen werden;
- e)Litera eeine umweltfreundliche Energieversorgung aus erneuerbarer Energie sowie eine umweltfreundliche Abwasser- und Abfallentsorgung gewährleistet sind;
- f)Litera fbesonders umweltfreundliche Bauweisen, Bautechniken und - materialien zum Einsatz kommen.
§ 7 T-SS 2005
- (1)Absatz einsDie schitechnische Eignung und Qualität eines Gebietes sind nicht gegeben, wenn
- a)Litera aes aufgrund der Geländegegebenheiten in schitechnischer Hinsicht für die Schaffung qualitativ hochwertiger Schipisten im jeweils vorgesehenen Schwierigkeitsgrad nicht geeignet ist;
- b)Litera baufgrund der Höhenlage, der Temperatur, der Exposition gegen die Einwirkungen von Wind und Sonne oder der Niederschlagshäufigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer technischen Beschneiung, eine dauerhafte Schneedecke jeweils über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten hindurch voraussichtlich nicht gesichert ist.
- (2)Absatz 2Die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Vorhabens sind nicht gegeben, wenn dessen Finanzierung nicht gesichert ist. Die entsprechenden Nachweise müssen erbracht werden, sofern für die Finanzierung des Vorhabens Förderungen der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden oder dies begründet zu vermuten ist.
- (3)Absatz 3Die Sicherheit vor Lawinen und anderen Naturgefahren ist nicht gegeben, wenn
- a)Litera adiese auch durch technische Maßnahmen nicht gewährleistet werden kann oder notwendige technische Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder deren Finanzierung nicht gesichert ist;
- b)Litera bdie schitechnische Erschließung mit Pisten labile Gebiete im Sinn des Protokolls Bodenschutz, BGBl. III Nr. 235/2002, zur Alpenkonvention betrifft;die schitechnische Erschließung mit Pisten labile Gebiete im Sinn des Protokolls Bodenschutz, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2002,, zur Alpenkonvention betrifft;
- c)Litera cbei einem Ausfall von Seilbahnen die Bergung der Fahrgäste unter lawinensicheren Verhältnissen nicht gewährleistet ist;
- d)Litera des durch das Vorhaben zu einer Verstärkung natürlicher Gefahrenpotentiale, insbesondere in Bezug auf Lawinen, Steinschlag, Erosion, Rutschungen und Muren, kommt und diese nicht durch geeignete Gegenmaßnahmen kompensiert werden kann.
- (4)Absatz 4Die Belange der Wasserwirtschaft finden nicht ausreichend Berücksichtigung, wenn eine wasserwirtschaftlich unvertretbare Beeinflussung oder Beeinträchtigung von Quellen oder Quellhorizonten zu erwarten ist.
- (5)Absatz 5Die Verträglichkeit im Bezug auf die Belange des Waldschutzes ist nicht gegeben ist, wenn
- a)Litera aBannwälder in Anspruch genommen oder schitechnische Erschließungen in Schutzwäldern mit Objektschutzfunktion durchgeführt werden, sofern es dadurch zu einer Minderung der Objektschutzwirkung kommt und diese vor Ort nicht durch konkrete Maßnahmen ausgeglichen werden kann;
- b)Litera bdie Funktionen von Schutzwäldern sonst in unvertretbarer Weise beeinträchtigt werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine zusätzliche Steinschlag-, Erosions-, Verkarstungs- oder Lawinengefahr zu erwarten ist.
- (6)Absatz 6Ein angemessener Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region ist nicht gegeben, wenn
- a)Litera akeine Erhebung und Auswertung der Verkehrsauswirkungen vorliegt und
- b)Litera bdurch das Vorhaben nachteilige Verkehrsauswirkungen zu erwarten sind und kein Konzept mit konkreten Maßnahmen zur Lösung oder Minderung dieser vorliegt.
§ 8 T-SS 2005
- (1)Absatz einsFür das Vorliegen der schitechnischen Eignung und Qualität eines Gebietes spricht, dass keine Schrägfahrten oder Schiwege im Ausmaß von mehr als 33 v. H. der Gesamtlänge der Schipiste erforderlich sind.
- (2)Absatz 2Für das Vorliegen eines wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, Interesses der betreffenden Region spricht, dass das Vorhaben
- a)Litera ageeignet ist, die eigenständige Entwicklung wirtschaftlich schwach entwickelter Regionen zu fördern und zur nachhaltigen Sicherung der Berglandwirtschaft beizutragen;
- b)Litera bgeeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit touristisch gut entwickelter Regionen zu sichern und zu stärken, und dass das Vorhaben hinsichtlich seiner Art und Größe auf den jeweiligen regionalen Einzugsbereich abgestimmt ist;
- c)Litera cvon besonderer Bedeutung für Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke der Bevölkerung von Ballungs- und Zentralräumen ist;
- d)Litera dden Zugang zu bedeutenden Bergwandergebieten unter Berücksichtigung der bestehenden alpintouristischen Strukturen erleichtert;
- e)Litera eim Interesse der Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit kleiner und kleinster Schigebiete zur Entwicklung oder Unterstützung regionaler Kooperationen oder Verbundlösungen beiträgt;
- f)Litera fdazu beiträgt, qualitativ hochwertige Arbeitsplätze in der Region zu schaffen oder zu sichern, wozu insbesondere auch Ganzjahresarbeitsplätze und Arbeitsplätze gehören, die mit Kinderbetreuungsaufgaben vereinbar sind;
- g)Litera geine hohe Wertschöpfung für die Gemeinden bzw. die Region bewirkt;
- h)Litera heine Stärkung des Sommertourismus in der Region bewirkt, indem
- 1.Ziffer einsein Sommerbetrieb von Aufstiegshilfen gewährleistet ist und damit ein wesentlicher Beitrag zum Sommerangebot in der Region geleistet wird,
- 2.Ziffer 2eine Optimierung und Vernetzung des Wander-, Berg- und Radwegeangebotes erfolgt oder
- 3.Ziffer 3Sommerangebote am Berg im Bereich des Schigebietes ausgeweitet werden;
- i)Litera ider Schaffung oder Gestaltung von Schigebieten als multifunktionale Bewegungsräume im Winter dient.
- (3)Absatz 3Für die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Vorhabens spricht, dass
- a)Litera adurch dessen Verwirklichung die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens voraussichtlich erhalten oder gestärkt wird;
- b)Litera bauf der Grundlage eines strategischen Unternehmenskonzeptes und der vorgesehenen Finanzierung ein dauerhaft wirtschaftlicher Betrieb des Unternehmens zu erwarten ist;
- c)Litera ckeine Förderungen des Landes in Anspruch genommen werden oder eine Förderung ausschließlich aus regionalwirtschaftlichen Überlegungen oder aufgrund des Infrastrukturcharakters des Vorhabens erfolgt;
- d)Litera dim Fall von bestehenden oder beabsichtigten Beteiligungen durch Gemeinden, Gemeindeverbände oder Tourismusverbände diese offen gelegt werden und grundlegende aufsichtsbehördliche Einwände dagegen nicht zu erwarten sind.
- (4)Absatz 4Für die Wahrung der wasserwirtschaftlichen Belange bei schitechnischen Erschließungen, die mit der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Schnee verbunden sind, spricht das Bestehen eines wasserhygienisch einwandfreien und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gewässerökologie für die vorgesehene Beschneiung quantitativ ausreichenden Wasserdargebotes.
- (5)Absatz 5Für die Verträglichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Belange des Waldschutzes spricht, dass erforderliche Rodungen aus forstfachlicher Sicht vertretbar sind. Insbesondere darf eine relevante Gefährdung der angrenzenden Wälder nicht zu erwarten sein.
- (6)Absatz 6Für die Verträglichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Erhaltung bedeutender Bergwander- und Schitourengebiete spricht, dass
- a)Litera akein Gebiet erschlossen wird, in dem ein Schitourengebiet von besonderer Bedeutung besteht;
- b)Litera bWanderrouten von besonderer Bedeutung, insbesondere internationale Weitwanderwege, angemessen berücksichtigt werden;
- c)Litera cNaturräume im Umfeld von alpinen Unterkünften, insbesondere von Schutzhütten, nicht schwerwiegend beeinträchtigt werden;
- d)Litera dkein Gebiet erschlossen wird, das bereits langjährig für die Alpinausbildung, insbesondere von Rettungskräften, Einsatzkräften, Bergsportführern, Instruktoren und dergleichen, genutzt wird und das für diesen Zweck besonders gut geeignet ist.
- (7)Absatz 7Für einen angemessenen Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region, insbesondere durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, spricht, dass das Vorhaben an sich zur Lösung oder Minderung bestehender Verkehrsprobleme beiträgt oder dass unter angemessener Beteiligung der betroffenen Wirtschaftskreise konkrete Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen gesetzt werden:
- a)Litera adie Einrichtung, Ausweitung, Taktintensivierung oder sonstige Qualitätsverbesserung eines regionalen Schibus- oder Schizugsystems, die unentgeltliche Beförderung von Schifahrern bzw. Seilbahngästen im bestehenden öffentlichen Personennahverkehr oder die Sicherstellung der Mitbenützung von Schibus- oder Schizugsystemen durch Kunden des öffentlichen Personennahverkehrs durch Abschluss eines Leistungsbestellungsvertrages mit einem Verkehrsverbund im Sinne des Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999 – ÖPNRV-G 1999 zu Verbundtarifen;
- b)Litera bdie direkte und attraktive Anbindung des Gebietes an den öffentlichen Personennahverkehr samt Herstellung der notwendigen Öffentlichen Verkehrsinfrastruktur (Haltestellen, Buswendestellen) im Nahbereich der Talstation von Zubringerbahnen, insbesondere bei Schigebieten im Bereich von Ballungsräumen, die vorrangig von der dortigen Wohnbevölkerung aufgesucht werden;
- c)Litera cdie allfällige Limitierung der Anzahl der Abstellplätze bei der Talstation in Verbindung mit Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs;
- d)Litera dVorkehrungen für die multifunktionale Nutzung bestehender Parkplätze im Einzugsbereich eines Schibus- oder Schizugsystems und deren Verknüpfung mit dem Haltestellennetz;
- e)Litera edie Installierung eines weiträumigen Parkleitsystems;
- f)Litera feine deutliche Reduktion des Verkehrsaufkommens an motorisiertem Individualverkehr im Vergleich zur Situation vor Realisierung des jeweiligen Projektes; Verkehrsverlagerungen, die zu einer erheblichen Entlastung einer Region führen, sind hiervon gleichermaßen umfasst; verkehrstechnisch bessere An- oder Verbindungen können auch durch die Errichtung von Seilbahnen erreicht werden.
§ 9 T-SS 2005
- (1)Absatz einsDie Festlegungen dieser Verordnung sind in Verfahren, in denen über die Zulässigkeit der Neuerschließung von Schigebieten, der Erweiterung bestehender Schigebiete oder der Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke nach naturschutzrechtlichen Vorschriften abzusprechen ist, nach Maßgabe der betreffenden Vorschriften zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2Weiters ist der Landeshauptmann bei der Ausübung seines Rechtes zur Stellungnahme nach § 23 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2012 an die Festlegungen dieser Verordnung gebunden.Weiters ist der Landeshauptmann bei der Ausübung seines Rechtes zur Stellungnahme nach Paragraph 23, Absatz 2, des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. römisch eins Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012, an die Festlegungen dieser Verordnung gebunden.
- (3)Absatz 3Schließlich haben die Organe des Landes die Festlegungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Koordinierungspflicht nach § 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu beachten.Schließlich haben die Organe des Landes die Festlegungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Koordinierungspflicht nach Paragraph 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu beachten.
§ 10 T-SS 2005
§ 10
Vorprüfung
(1) Über Ersuchen eines Projektwerbers ist im Rahmen des Amtes der Landesregierung eine Vorprüfung über Vorhaben nach dieser Verordnung, für die zumindest eine Grobplanung vorliegt, durchzuführen.
(2) Die Vorprüfung ist innerhalb von zwei Monaten abzuschließen. Dem Projektwerber sind die Ergebnisse mitzuteilen.
§ 11 T-SS 2005
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage