Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsFür das Vorliegen der schitechnischen Eignung und Qualität eines Gebietes spricht, dass keine Schrägfahrten oder Schiwege im Ausmaß von mehr als 33 v. H. der Gesamtlänge der Schipiste erforderlich sind.
(2)Absatz 2Für das Vorliegen eines wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, Interesses der betreffenden Region spricht, dass das Vorhaben
a)Litera ageeignet ist, die eigenständige Entwicklung wirtschaftlich schwach entwickelter Regionen zu fördern und zur nachhaltigen Sicherung der Berglandwirtschaft beizutragen;
b)Litera bgeeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit touristisch gut entwickelter Regionen zu sichern und zu stärken, und dass das Vorhaben hinsichtlich seiner Art und Größe auf den jeweiligen regionalen Einzugsbereich abgestimmt ist;
c)Litera cvon besonderer Bedeutung für Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke der Bevölkerung von Ballungs- und Zentralräumen ist;
d)Litera dden Zugang zu bedeutenden Bergwandergebieten unter Berücksichtigung der bestehenden alpintouristischen Strukturen erleichtert;
e)Litera eim Interesse der Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit kleiner und kleinster Schigebiete zur Entwicklung oder Unterstützung regionaler Kooperationen oder Verbundlösungen beiträgt;
f)Litera fdazu beiträgt, qualitativ hochwertige Arbeitsplätze in der Region zu schaffen oder zu sichern, wozu insbesondere auch Ganzjahresarbeitsplätze und Arbeitsplätze gehören, die mit Kinderbetreuungsaufgaben vereinbar sind;
g)Litera geine hohe Wertschöpfung für die Gemeinden bzw. die Region bewirkt;
h)Litera heine Stärkung des Sommertourismus in der Region bewirkt, indem
1.Ziffer einsein Sommerbetrieb von Aufstiegshilfen gewährleistet ist und damit ein wesentlicher Beitrag zum Sommerangebot in der Region geleistet wird,
2.Ziffer 2eine Optimierung und Vernetzung des Wander-, Berg- und Radwegeangebotes erfolgt oder
3.Ziffer 3Sommerangebote am Berg im Bereich des Schigebietes ausgeweitet werden;
i)Litera ider Schaffung oder Gestaltung von Schigebieten als multifunktionale Bewegungsräume im Winter dient.
(3)Absatz 3Für die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Vorhabens spricht, dass
a)Litera adurch dessen Verwirklichung die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens voraussichtlich erhalten oder gestärkt wird;
b)Litera bauf der Grundlage eines strategischen Unternehmenskonzeptes und der vorgesehenen Finanzierung ein dauerhaft wirtschaftlicher Betrieb des Unternehmens zu erwarten ist;
c)Litera ckeine Förderungen des Landes in Anspruch genommen werden oder eine Förderung ausschließlich aus regionalwirtschaftlichen Überlegungen oder aufgrund des Infrastrukturcharakters des Vorhabens erfolgt;
d)Litera dim Fall von bestehenden oder beabsichtigten Beteiligungen durch Gemeinden, Gemeindeverbände oder Tourismusverbände diese offen gelegt werden und grundlegende aufsichtsbehördliche Einwände dagegen nicht zu erwarten sind.
(4)Absatz 4Für die Wahrung der wasserwirtschaftlichen Belange bei schitechnischen Erschließungen, die mit der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Schnee verbunden sind, spricht das Bestehen eines wasserhygienisch einwandfreien und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gewässerökologie für die vorgesehene Beschneiung quantitativ ausreichenden Wasserdargebotes.
(5)Absatz 5Für die Verträglichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Belange des Waldschutzes spricht, dass erforderliche Rodungen aus forstfachlicher Sicht vertretbar sind. Insbesondere darf eine relevante Gefährdung der angrenzenden Wälder nicht zu erwarten sein.
(6)Absatz 6Für die Verträglichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Erhaltung bedeutender Bergwander- und Schitourengebiete spricht, dass
a)Litera akein Gebiet erschlossen wird, in dem ein Schitourengebiet von besonderer Bedeutung besteht;
b)Litera bWanderrouten von besonderer Bedeutung, insbesondere internationale Weitwanderwege, angemessen berücksichtigt werden;
c)Litera cNaturräume im Umfeld von alpinen Unterkünften, insbesondere von Schutzhütten, nicht schwerwiegend beeinträchtigt werden;
d)Litera dkein Gebiet erschlossen wird, das bereits langjährig für die Alpinausbildung, insbesondere von Rettungskräften, Einsatzkräften, Bergsportführern, Instruktoren und dergleichen, genutzt wird und das für diesen Zweck besonders gut geeignet ist.
(7)Absatz 7Für einen angemessenen Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region, insbesondere durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, spricht, dass das Vorhaben an sich zur Lösung oder Minderung bestehender Verkehrsprobleme beiträgt oder dass unter angemessener Beteiligung der betroffenen Wirtschaftskreise konkrete Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen gesetzt werden:
a)Litera adie Einrichtung, Ausweitung, Taktintensivierung oder sonstige Qualitätsverbesserung eines regionalen Schibus- oder Schizugsystems, die unentgeltliche Beförderung von Schifahrern bzw. Seilbahngästen im bestehenden öffentlichen Personennahverkehr oder die Sicherstellung der Mitbenützung von Schibus- oder Schizugsystemen durch Kunden des öffentlichen Personennahverkehrs durch Abschluss eines Leistungsbestellungsvertrages mit einem Verkehrsverbund im Sinne des Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999 – ÖPNRV-G 1999 zu Verbundtarifen;
b)Litera bdie direkte und attraktive Anbindung des Gebietes an den öffentlichen Personennahverkehr samt Herstellung der notwendigen Öffentlichen Verkehrsinfrastruktur (Haltestellen, Buswendestellen) im Nahbereich der Talstation von Zubringerbahnen, insbesondere bei Schigebieten im Bereich von Ballungsräumen, die vorrangig von der dortigen Wohnbevölkerung aufgesucht werden;
c)Litera cdie allfällige Limitierung der Anzahl der Abstellplätze bei der Talstation in Verbindung mit Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs;
d)Litera dVorkehrungen für die multifunktionale Nutzung bestehender Parkplätze im Einzugsbereich eines Schibus- oder Schizugsystems und deren Verknüpfung mit dem Haltestellennetz;
e)Litera edie Installierung eines weiträumigen Parkleitsystems;
f)Litera feine deutliche Reduktion des Verkehrsaufkommens an motorisiertem Individualverkehr im Vergleich zur Situation vor Realisierung des jeweiligen Projektes; Verkehrsverlagerungen, die zu einer erheblichen Entlastung einer Region führen, sind hiervon gleichermaßen umfasst; verkehrstechnisch bessere An- oder Verbindungen können auch durch die Errichtung von Seilbahnen erreicht werden.
In Kraft seit 13.08.2024 bis 31.12.9999
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